Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:
- Für den Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), den er als Arbeitslohn versteuern muss.
- Der Arbeitnehmer erhält diesen Vorteil, weil er seinem Arbeitgeber dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
- Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach den Regelungen in § 8 Abs. 2 EStG.
Da die private Nutzung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen ist, handelt es sich für den Unternehmer insgesamt um einen betrieblichen Vorgang, sodass bezogen auf das Unternehmen immer eine 100 %ige betriebliche Nutzung vorliegt.
Der Arbeitgeber erfasst den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 2 EStG. Dabei sind die Fahrten für die private Nutzung wie folgt zu erfassen: Fahrten für die
Nutzungsart |
1. Variante (pauschale Ermittlung) |
2. Variante (tatsächliche Kosten) |
Privatnutzung |
1 % vom Bruttolistenpreis + Sonderausstattung bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-Fahrzeugen und Überlassung ab 2019: 1 % vom halben bzw. einem viertel Bruttolistenpreis |
anteilige tatsächliche Kosten, die auf die privat gefahrenen Kilometer entfallen (lt. Fahrtenbuch) bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid- Fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % abzusetzen |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte |
0,03 % pro Monat bzw. 0,002 % pro Fahrt vom Bruttolistenpreis bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: vom halben bzw. einem viertel Bruttolistenpreis |
anteilige tatsächliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen (lt. Fahrtenbuch) bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % anzusetzen |
Familienheimfahrten |
0,002 % pro Fahrt vom Bruttolistenpreis für mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: vom halben bzw. viertel Bruttolistenpreis |
anteilige tatsächliche Kosten, die auf mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche entfallen bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % abzusetzen |
3.1 Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Lohnsteuer
Für die Überlassung des Pkw an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fallen
- Lohnsteuer,
- Sozialversicherungsbeiträge und
- Umsatzsteuer an.
Dabei bestehen 2 Möglichkeiten, diesen geldwerten Vorteil zu ermitteln. Die private Nutzung kann mithilfe der pauschalen 1-%-Methode ermittelt werden oder mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen.
3.1.1 Ermittlung des geldwerten Vorteils mit der pauschalen 1 %-Methode
Bei der pauschalen Methode spielt es keine Rolle, in welchem Umfang der Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten genutzt wird. Der Unternehmer kann die 1 %-Methode sogar dann anwenden, wenn sein Arbeitnehmer den Firmenwagen nahezu ausschließlich für private Fahrten verwendet.
Die Monatswerte sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, oder wegen eines privaten Zweitwagens sind nicht zulässig.
Listenpreis ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich
- der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und
- der Umsatzsteuer.
Grundlage für die Berechnung ist der Listenpreis
Der maßgebliche Listenpreis ist der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann. So muss z. B. die Privatnutzung von Taxis auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgen und nicht nach den besonderen Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen. Der BFH führt aus, dass der im Gesetz bezeichnete Listenpreis weder auf die Neuanschaffungskosten noch auf den gegenwärtige...