Die pauschalen Werte für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind auch dann anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug nur gelegentlich überlassen wird. Die pauschalen Werte brauchen nicht angesetzt zu werden,

  • für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein Firmenwagen zur Verfügung steht, oder
  • wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als 5 Kalendertage im Monat überlassen wird. In diesem Fall sind die pauschalen Nutzungswerte für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je gefahrene Kilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises zu bewerten. Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.

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