Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt. Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.[1] Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist.

Es handelt sich insgesamt um eine entgeltliche sonstige Leistung, bei der die anteiligen Gesamtkosten des Fahrzeugs, das dem Arbeitnehmer überlassen wurde, zugrunde zu legen sind (= Schätzung). Es dürfen keine Kosten herausgerechnet werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich war. Es handelt sich um einen Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit 19 % hinzugerechnet werden muss. Diese Schätzungsmethode ist nur bei der Ermittlung der Umsatzsteuer möglich, nicht jedoch für Zwecke der Lohnsteuer.

 
Hinweis

Das Urteil des EuGH vom 20.1.2021 (C-288/19) wirkt sich regelmäßig nicht auf die Umsatzsteuer bei der Nutzung eines Firmenwagen für Privatfahrten des Arbeitnehmers aus[2]

[2] BFH-Urteil vom 30.6.2022, VR 25/21

3.7.1 Umsatzbesteuerung auf der Grundlage der 1 %-Regelung

Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass der Arbeitgeber den pauschalen lohnsteuerlichen Wert auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legt. Diesen Wert behandelt er als Bruttowert, aus dem er die Umsatzsteuer herausrechnet.[1] Für die Familienheimfahrten des Arbeitnehmers fällt Umsatzsteuer an, die aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer aus 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für jede Fahrt herausgerechnet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn kein lohnsteuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung

Ein Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt, einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 EUR überlassen. Das Fahrzeug nutzt er im gesamten Jahr für Privatfahrten, für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und für 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie. Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ermittelt der Arbeitgeber wie folgt aus den lohnsteuerlichen Werten:

 
Privatnutzung: 30.000 EUR × 1 % × 12 Monate 3.600,00 EUR
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:  
30.000 EUR × 0,03 % × 10 km × 12 Monate = 1.080,00 EUR
 
Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer beträgt demnach 4.680,00 EUR
darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 4.680 EUR 747,23 EUR
Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) 3.932,77 EUR

Familienheimfahrten (kein Ansatz als Arbeitslohn; Berechnung nur für Umsatzsteuerzwecke):

 
30.000 EUR × 0,002 % × 150 km × 20 Fahrten = 1.800,00 EUR
 
Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den 1.800.00 EUR
Arbeitnehmer beträgt demnach
darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 1.800 EUR) 287,40 EUR
   
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4120/

6020
Gehälter 4.680,00

8511/

4947
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 3.932,77
     

1776/

3806
Umsatzsteuer 19 % 747,23
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4120/

6020
Gehälter 287,40

1776/

3806
Umsatzsteuer 19 % 287,40

3.7.2 Umsatzbesteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung

Wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, das bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wird, dann müssen die so ermittelten Nutzungsverhältnisse auch bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuer bei den tatsächlichen Kosten

Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen. Der Arbeitnehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Danach weist er eine Jahresfahrleistung von 20.000 km aus (100 %). An 180 Tagen im Jahr hat er das Fahrzeug für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte benutzt. Das sind 180 Tage × 20 km = 3.600 km (18 %). Die Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3.400 km (17 %).

Die gesamten Kraftfahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich Abschreibung) betragen 9.000 EUR. Davon unterliegen (18 % + 17 % =) 35 % der Umsatzsteuer. Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit von einem Betrag von 9.000 EUR × 35 % = 3.150 EUR auszugehen. Als entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer sind 3.150 EUR zu erfassen. Die Umsatzsteuer beträgt 19 % von 3.150 EUR = 598,50 EUR. Als Arbeitslohn (Sachbezug) beim Arbeitn...

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