Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der geldwerte Vorteil für eine private Nutzung ist sogar dann nach der 1 %- Regelung zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-Pkw tatsächlich nicht privat nutzt, aber die Möglichkeit besteht, dass er ihn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses privat nutzen kann. Darf der Firmenwagen privat genutzt werden, kann das Gegenteil nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die substanziierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts, z. B. dass ein gleichwertiges Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung steht, reicht nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus, um die private Nutzung des Firmenwagens zu widerlegen. Der Nutzungsvorteil muss dann gem. § 8 Abs. 2 EStG versteuert werden.
Aber: Es sieht anders aus, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt und ihm die private Nutzung untersagt. In dieser Situation ist kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern, weil das Finanzamt nicht unterstellen darf, dass der Arbeitnehmer das Verbot missachtet. Die Nichtbeachtung des Verbots kann für den Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen haben und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Lt. BFH ist nicht davon auszugehen, dass sich der Arbeitnehmer diesem Risiko aussetzt.
Keine private Nutzung zu versteuern
Zum selben Ergebnis kommt der BFH auch, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen überlässt und die Privatnutzung untersagt. Das Finanzamt darf – auch bei einer Ein-Mann-GmbH – nicht unterstellen, dass das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, wenn bei einer Zuwiderhandlung mangels Kontrollinstanz keine arbeitsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind.
Nutzungsverbot vertraglich regeln: Keine Privatnutzung zu versteuern
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen Arbeitsvertrag abschließen, der die Überlassung eines Firmenwagens vorsieht. Wenn – was im Einzelfall durchaus interessant sein kann – der Arbeitgeber die Privatnutzung verbietet, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Diese Vereinbarung muss durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
Ein ausdrücklich erklärter Verzicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche zu nutzen, ist entsprechend zu behandeln. D. h., es ist kein Nutzungsvorteil zu versteuern. Diese Verzichtserklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.
Konsequenz: Sollte ein GmbH-Gesellschafter das Verbot der Privatnutzung missachten, versteuert er keine Privatnutzung, ohne dass er ein strafrechtliches Risiko eingeht. Wer sich der Wahrheit verpflichtet fühlt und die Privatnutzung einräumt, muss einen Nutzungsvorteil versteuern. In dieser Situation muss es nach Auffassung des Finanzgerichts hingenommen werden, dass der Ehrliche der Dumme sein kann. D. h.: Ist ein privates Nutzungsverbot vereinbart, darf das Finanzamt keine Privatnutzung unterstellen.
Eine unbefugte Privatnutzung hat keinen Lohncharakter. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er den ihm zustehenden Schadenersatz gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird.