Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft wurden bzw. werden, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) halbiert (sog. 0,5 %-Regelung). Um Elektrofahrzeuge handelt es sich, wenn
- sie ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
- die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
- aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge nach der Neuregelung nur dann begünstigt sind, wenn
- sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder
- ihre Reichweiteunter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlenmonoxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein muss.
Hybridelektrofahrzeug wird einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen
Ein Unternehmer hat im Januar 2019 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 km zurücklegt. Der Unternehmer überlässt das Fahrzeug, dessen Bruttolistenpreis 59.200 EUR beträgt, seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil = Arbeitslohn beträgt 1 % von (59.200 EUR ÷ 2 =) 29.600 EUR = 296 EUR pro Monat.
Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer darf der pauschale Wert nicht gekürzt werden, sodass die Umsatzsteuer aus dem Betrag von 592 EUR herausgerechnet werden muss.
Berechnung für Zwecke der Umsatzsteuer:
ungekürzter Wert |
59.200 × 1 % = |
592 : 119 × 19 = |
94,52 USt |
gekürzter Wert |
59.200 : 2 = 29.600 × 1 % = |
296 : 119 × 19 = |
47,26 USt |
USt-Differenz |
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47,26 USt |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4120/ 6020 |
Gehälter |
296,00 |
8611/ 4947 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt |
248,74 |
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1776/ 3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
47,26 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4120/ 6020 |
Gehälter |
47,26 |
1776/ 3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
47,26 |
Die Umsatzsteuer ist gemäß Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE aus dem pauschalen lohnsteuerlichen Wert herauszurechnen (siehe 1. Buchungssatz). Für die Berechnung der Umsatzsteuer darf allerdings nicht der reduzierte Wert zugrundegelegt werden. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuer aus dem ungekürzten Wert herauszurechnen ist. Die Differenz. die sich dadurch bei der Umsatzsteuer ergibt, ist dann getrennt zu buchen (siehe 2. Buchungssatz).
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die erstmals nach dem 31.12.2018 dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden
Laut BMF gilt die Neuregelung für alle Elektro- und Hybridfahrzeuge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 zur privaten Nutzung überlässt. Es kommt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Das gilt allerdings nur für die erstmalige Überlassung und nicht bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018.
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, um die sogenannte 0,5 %-Regelung anwenden zu können. Erfüllen Hybridelektrofahrzeug die Voraussetzungen nicht, ist die alte Regelung weiterhin anwendbar.