Private Pkw-Nutzung – extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge
Übersicht der Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: 1-%-Regelung
Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 wird die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (sog. 0,5-%-Regelung), wenn das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder (alternativ)
- die Reichweite bei Anschaffungen vor dem 1.1.2022 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
- die Reichweite bei Anschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
- die Reichweite bei Anschaffungen nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.
Praxis-Beispiel: Berechnung der privaten Nutzung für ein Plug-In-Hybridelektrofahrzeug
Ein Unternehmer hat im Januar 2022 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 km zurücklegt. Der Bruttolistenpreis beträgt 59.150 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt mehr als 50 %. Die private Nutzung ist für das Jahr 2022 ist wie folgt zu berechnen:
Bruttolistenpreis | 59.150 EUR | |
Bruttolistenpreis ÷ 2 = 29.575 EUR; gerundet | 29.500 EUR × 1 % | 295 EUR |
Positionen | Gewinnerhöhung ertragsteuerlich | Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer |
Geminderter Bruttolistenpreis × 1 % = | 295,00 EUR | |
1 % vom Bruttolistenpreis: | ||
591,00 EUR × 80 % = | 472,80 EUR | |
Umsatzsteuer 19 % | 56,05 EUR (auf 295 EUR) | 89,83 EUR (USt insgesamt) |
Buchung pro Monat für 2022
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgabe | 351,05 | 8921/4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 295,00 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 56,05 | |||
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgabe | 33,78 | 1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 33,78 |
Hinweis: Die Bemessungsgrundlage (50 % vom Bruttolistenpreis) darf nicht bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden.
Die Frage:
Warum werden in dem Beispiel die 295,00 EUR nicht aufgeteilt in 80% mit USt, 20 % ohne USt? Die USt müsste doch nur 44,48 EUR betragen und genau dieser Betrag ist über 1776 auch zu korrigieren.
Die Antwort:
Leider gelten ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedliche Regelungen. Bei einem Plug-In-Hybridfahrzeug ist
- ertragsteuerlich bei Anwendung der 1%-Methode die private Nutzung mit 50% des Bruttolistenpreises anzusetzen und
- die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer mit 80% vom ungekürzten 1%-Wert zu ermitteln.
Die Umsatzsteuer ist daher im Beispiel mit 59.100 EUR x 1% = 591,00 EUR × 80 % = 472,80 EUR x 19% = 89,83 EUR zu ermitteln.
Somit beträgt die Umsatzsteuer 472,80 EUR x 19% = 89,83 EUR. Dieser Betrag muss in der Buchführung auch erfasst werden.
Buchungstechnisch ist es nicht möglich, den Vorgang mit einer Buchung zu erfassen, weil die Umsatzsteuer nicht zum ertragsteuerlichen Wert passt. Ich habe den Vorgang deshalb wie folgt aufgeteilt.
- Ertragsteuerlicher Wert = 295 EUR x 19% = 56,05 EUR (ist problemlos buchbar)
- Da bei der Umsatzsteuer (591,00 EUR × 80 % = 472,80 EUR x 19% =) 89,83 EUR zwingend zu erfassen sind, muss der Differenzbetrag (89,83 EUR – 56,05 EUR =) 33,78 EUR zusätzlich erfasst werden
Die von mir vorgeschlagene Buchung führt somit sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich zum zutreffenden Ergebnis.
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