Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Das Firmenfahrzeug wird nicht immer von der Personengesellschaft (Sozietät) angeschafft. Auch der einzelne Gesellschafter kann sein Fahrzeug selbst erwerben und es sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke einsetzen. Überlässt der Gesellschafter einen Pkw, den er selbst angeschafft hat, unentgeltlich seiner Personengesellschaft, handelt es sich hinsichtlich der unternehmerisch bedingten Fahrten um einen sogenannten Gesellschafterbeitrag. Die private Nutzung hat keine steuerlichen Auswirkungen, weil die hierauf entfallenden Kosten von vornherein nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Konsequenz ist, dass der Gesellschafter den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw nicht beanspruchen kann. Er ist nämlich kein Unternehmer im Sinne des UStG. Die Abgeltung der Nutzungsüberlassung durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist kein entgeltlicher Vorgang.
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw scheitert insgesamt, weil auch die Personengesellschaft die Vorsteuer nicht geltend machen kann. Die Personengesellschaft ist nicht der Leistungsempfänger bei der Lieferung des Pkw geworden und damit auch nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglichen könnte.
Auch wenn der Vorsteuerabzug scheitert, können die Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Gesellschafter hat die Möglichkeit, insoweit Sonderbetriebsausgaben geltend zu machen.
Kosten des Gesellschafters als Sonderbetriebsausgaben
Gesellschafter A der ABC OHG hat im Januar 01 einen neuen Pkw erworben. Der Erwerb erfolgte durch ihn selbst. Er nutzt dieses Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. Gesellschafter A legt mit dem Fahrzeug im Jahr 01 insgesamt 8.500 km für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft zurück.
Gesellschafter A kann die Aufwendungen für seine betrieblichen Fahrten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung als Sonderbetriebsausgaben geltend machen. Er kann die Kilometerpauschale von 0,30 EUR zugrunde legen, sodass die Sonderbetriebsausgaben 8.500 km × 0,30 EUR = 2.550 EUR betragen.
Vereinbarung Pauschalvergütung für betrieblich gefahrene Kilometer
Oftmals wird zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter vereinbart, dass die mit dem Privatfahrzeug durchgeführten Fahrten von der Personengesellschaft mit der Pauschale von 0,30 EUR vergütet werden. Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern gehören jedoch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zum Gewinn der Personengesellschaft und sind als Gewinnanteil des Gesellschafters zu behandeln.
Ist die Erstattung der Kilometerpauschale an die Gesellschafter als Aufwand gebucht worden, muss dieser Aufwand (spätestens im Jahresabschluss) rückgängig gemacht werden. Die Vergütung wird dem Gesellschafter als Gewinnanteil zugerechnet. Dafür kann er in derselben Höhe die Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten als Sonderbetriebsausgaben abziehen. Die Auswirkungen auf den Gewinn ändern sich dadurch per Saldo nicht.
Rückgängigmachen der gebuchten Betriebsausgaben für die Erstattung der Kilometerpauschale an den Gesellschafter
Gewinn der Personengesellschaft |
86.687 EUR |
+ Zahlung der OHG für Kfz-Kosten |
2.550 EUR |
Bereinigter Gewinn der Personengesellschaft |
89.237 EUR |
– Sonderbetriebsausgaben |
2.550 EUR |
steuerlicher Gewinn der Personengesellschaft |
86.687 EUR |
Unentgeltliche Überlassung des privaten Wagens an die Personengesellschaft vermeiden
Eine unentgeltliche Überlassung an die Personengesellschaft sollte unbedingt vermieden werden, weil sie insgesamt ungünstig ist. Insbesondere bei der Umsatzsteuer führt diese Gestaltung wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs zu einem ungünstigen steuerlichen Ergebnis.