Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Erwirbt der Gesellschafter einen Pkw, sollte er ihn der Personengesellschaft insgesamt entgeltlich überlassen. D.h. der Gesellschafter vermietet das Fahrzeug umsatzsteuerpflichtig an die Gesellschaft. Hierüber sollte ein schriftlicher Miet- oder Überlassungsvertrag abgeschlossen werden.
Es kann eine Vereinbarung getroffen werden, nach der die Vermietung auf die betrieblichen Fahrten beschränkt wird. Diese Beschränkung nur auf die betrieblichen Fahrten ist aber ebenfalls ungünstig, weil damit auch der Vorsteuerabzug eingeschränkt wird.
Sinnvoll ist es, wenn der Gesellschafter sein Fahrzeug insgesamt an die Gesellschaft vermietet. Die Vermietung sollte also hinsichtlich der gesamten Nutzung des Fahrzeugs erfolgen. Bei einer vollständigen entgeltlichen Vermietung ist der Gesellschafter als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG einzustufen, der aus der Anschaffung und aus den laufenden Kosten die Vorsteuer zu 100 % geltend machen kann.
3.2.1 Rücküberlassung an den Gesellschafter
Da der Gesellschafter sein Fahrzeug, das er der Gesellschaft insgesamt vermietet, auch für private Fahrten nutzt, ist die (Rück-)Überlassung des Fahrzeugs an den Gesellschafter zur privaten Nutzung ertragsteuerlich zu erfassen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen, weil es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter handelt:
- Bei einer betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 %, muss der private Nutzungsanteil ertragsteuerlich nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden.
- Bei einer überwiegend betrieblichen Nutzung ist die 1-%-Methode anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
Bei einem Elektrofahrzeug bzw. einem begünstigten Plug-in-Hybridfahrzeug ist die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung zu reduzieren. Werden die tatsächlichen Kosten angesetzt, wird die Abschreibung, Miete oder Leasingrate, die bei der privaten Nutzung anzusetzen ist, auf 50 % oder 25 % reduziert. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wann welcher Wert anzusetzen ist.
Begünstigte Fahrzeuge |
Begünstigungszeitraum |
1 %-Regelung |
Ermittlung lt. Fahrtenbuch |
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 60.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 |
in 2019: 1 % vom halben Bruttolistenpreis ab 2020: 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises |
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten, Miete zur Hälfte; ab 1.1.2020 nur zu einem Viertel |
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten über 60.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 |
1 % vom halben Bruttolistenpreis |
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten, Miete jedoch nur zur Hälfte |
Plug-in-Hybridfahrzeug: Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahrenen Km oder elektrische Reichweite mind. 40 Km |
Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 |
1 % vom halben Bruttolistenpreis |
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten, Miete jedoch nur zur Hälfte |
Plug-in-Hybridfahrzeug: Kohlendioxidemmission max. 50 g je gefahrenen Km oder elektrische Reichweite mind. 60 Km |
Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 |
1 % vom halben Bruttolistenpreis |
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten, Miete jedoch nur zur Hälfte |
Plug-in-Hybridfahrzeug: Kohlendioxidemmission max. 50 g je gefahrenen Km oder elektrische Reichweite mind. 80 Km |
Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 |
1 % vom halben Bruttolistenpreis |
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten, Miete jedoch nur zur Hälfte |
3.2.2 Behandlung der laufenden Kfz-Kosten
Der Pkw gehört zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft (= Sonderbetriebsvermögen). Bei den Aufwendungen handelt es sich um Sonderbetriebsausgaben, die bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft berücksichtigt werden müssen.
Die Mietzahlungen an den Gesellschafter dürfen den Gewinn nicht mindern und sind auf der anderen Seite dann auch nicht als Mieteinnahmen zu versteuern. Die Ergebnisse bei der Umsatzsteuer und Ertragsteuer klaffen hier weit auseinander. Die erforderlichen ertragsteuerlichen Korrekturen sind zweckmäßigerweise im Rahmen des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Die laufenden Kfz-Kosten können und sollten aus umsatzsteuerlichen Gründen von der Personengesellschaft übernommen werden. Die Miete ist ohne Einbeziehung der laufenden Kosten leichter in der zutreffenden Höhe festzulegen. Übernimmt der Gesellschafter die laufenden Kosten, besteht das Risiko, dass die Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 und 5 UStG angesetzt werden muss. Dann fällt die Umsatzsteuer höher aus, ohne dass sie bei der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen, muss die Personengesellschaft als Leistungsempfänger ausgewiesen werden.
Trägt der Gesellschafter die laufenden Betriebskosten, muss er diese in seiner getrennten Buchführung ebenfalls erfassen. Ertragsteuerlich ist die getrennte Buchführung als ein Teil der gesamten Buchführung der Personengesellschaft zu betrachten.