Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Anstelle der 1-%-Methode kann die private Nutzung nach dem Verhältnis der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ermittelt werden, wenn der Gesellschafter ein Fahrtenbuch geführt hat. Die 1-%-Methode darf nicht angewendet werden, wenn die betrieblichen Fahrten nicht überwiegen. Es müssen dann die tatsächlichen Kosten ermittelt werden, die auf die private Nutzung entfallen.
Das Ergebnis des Fahrtenbuchs bzw. anderer Aufzeichnungen ist sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich zugrunde zu legen. Der Umsatzsteuer unterliegen die anteiligen Kosten, unabhängig davon, ob dafür zuvor ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte oder nicht. Diese Kfz-Kosten sind nach dem Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen.
Ebenso wie Einzelunternehmer dürfen Gesellschafter einer Personengesellschaft, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, die 1-%-Methode nicht anwenden, wenn die betriebliche Nutzung nicht überwiegt (also nicht mehr als 50 % beträgt).
3.3.1 Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten bei einer entgeltlichen Pkw-Überlassung
Ausgangssituation ist, dass die Personengesellschaft einen Pkw mit Vorsteuerabzug angeschafft hat. Die Gesellschaft überlässt ihrem Gesellschafter diesen Pkw. Der Gesellschafter darf dieses Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen. Die private Nutzung unterliegt immer der Umsatzsteuer, wenn die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Privatkonto des Gesellschafters gebucht wird.
Das heißt, dass von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen ist, wenn
- der Gesellschafter für die private Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt zahlen muss oder
- das Privatkonto mit dem privaten Nutzungsanteil belastet wird.
Die Belastung des Privatkontos (Verrechnungskontos) in der Buchführung ist einer Bezahlung gleichzustellen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen hinsichtlich der Privatfahrten eine Vermietung des Fahrzeugs durch die Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter vorliegt. Als Entgelt müssen mindestens die Kosten vereinbart werden, die auf die private Nutzung entfallen. Ist das vereinbarte Entgelt (bzw. die Belastung auf seinem Privatkonto) niedriger als die tatsächlichen Kosten, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V. mit § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Abschn. 10.6 Abs. 2 UStAE).
Die Mindestbemessungsgrundlage entspricht dem Wert, der für eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG anzusetzen ist. Zahlt der Gesellschafter mehr als diesen Betrag für die private Nutzung, fällt eine höhere Umsatzsteuer an. Bei einem entgeltlichen Vorgang ist nämlich der gesamte Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, die Kosten außen vorzulassen, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.
OHG kauft Firmen-Pkw – Gesellschafter nutzt den Pkw entgeltlich
Die ABC OHG hat im Januar 01 einen neuen Firmen-Pkw für 35.700 EUR (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) erworben. Dieses Fahrzeug wird ausschließlich von dem Gesellschafter A genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. Für die private Nutzung ist ein Entgelt von 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer vereinbart. Diesen Betrag von 357 EUR überweist er monatlich auf das Bankkonto der Personengesellschaft. Dieser Firmenwagen wird ausschließlich vom Gesellschafter A für betriebliche und private Fahrten genutzt. Nach den Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten beträgt der Umfang der betrieblichen Fahrten 45 %, sodass auf die Privatfahrten 55 % entfallen.
Die tatsächlichen Kfz-Kosten für das vom Gesellschafter A genutzte Fahrzeug setzen sich wie folgt zusammen:
Art der Aufwendungen |
Kosten mit Vorsteuer (netto) |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
Kosten ohne Vorsteuer |
Abschreibung |
5.000,00 EUR |
|
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Benzin |
2.184,87 EUR |
415,13 EUR |
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Wartung, Pflege |
420,00 EUR |
79,80 EUR |
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Reparaturen |
250,00 EUR |
47,50 EUR |
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Kfz-Steuer |
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581,00 EUR |
Versicherung |
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1.376,90 EUR |
Summe |
7.854,87 EUR |
542,43 EUR |
1.957,90 EUR |
Da Gesellschafter A den Pkw nicht überwiegend für betriebliche Fahrten nutzt, kann er weder für einkommen- noch für umsatzsteuerliche Zwecke (auch nicht aus Vereinfachungsgründen) die 1-%-Methode zugrunde legen. Bei der Frage, ob das vereinbarte Entgelt die Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 UStG erreicht, ist deshalb von den tatsächlichen Kosten auszugehen, die auf die Privatfahrten entfallen.
Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, muss die Aufteilung anhand anderer Aufzeichnungen vorgenommen werden. Nach den Aufzeichnungen des Gesellschafters A beträgt der private Nutzungsanteil 55 %. Gesellschafter A rechnet dann wie folgt:
Aufteilung der tatsächlichen Kosten auf die Privatfahrten:
lt. vorhergehender Zusammenstellung |
Privater Anteil der Kfz-Kosten mit und ohne Vorsteuerabzug |
7.854,87 EUR × 55 % = |
4.320,18 EUR |
1.957,90 EUR × 55 % = |
1.076,85 EUR |
Mindestbemessungsgrundlage |
5.397,03 EUR |
zuzüglich 19 % USt |
1.025,44 EUR |
Bruttobetrag |
6.422,47 EUR |
Vereinbart sind 300 EUR × 12 = 3.600 EUR pro Jahr. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt jedoch 5.397,03 EUR. Wenn...