Schließlich kann auch der Fall auftreten, dass der Arbeitgeber nicht zuvor mit einem einzelnen Fitnessstudio-Betreiber in Vertragsbeziehungen tritt, sondern den Arbeitnehmern z. B. im Rahmen einer sog. Gesamtzusage verspricht, die Kosten einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ihrer Wahl (ganz oder teilweise) zu übernehmen. Hier kann es sich, soweit der Arbeitgeber die Zuzahlung unmittelbar an das Fitnessstudio leistet, um ein Entgelt von dritter Seite i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. UStG im Rahmen der Leistungsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Fitnessstudio-Betreiber handeln. Die Zahlung des Arbeitgebers ergänzt somit lediglich die Zahlung des Arbeitnehmers.[1] Wenn der Arbeitgeber hingegen die Zuzahlung an den Arbeitnehmer selbst leistet, handelt es sich um einen umsatzsteuerlich irrelevanten Vorgang.

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss zur Mitgliedschaft

Der Arbeitgeber schaltet auf seiner Intranet-Seite eine Anzeige, in welcher er zusagt, die Hälfte der Kosten einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio seiner Arbeitnehmer, max. einen Betrag von EUR 30 monatlich, zu übernehmen. Die Arbeitnehmer können gegen Vorlage eines Nachweises ihrer Mitgliedschaft den Zuschuss über die Intranetseite beantragen. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der monatlichen Kosten der Mitgliedschaft unmittelbar an den Fitnessstudio-Betreiber; der Arbeitnehmer übernimmt die verbliebene Hälfte.

Bei der Zahlung des Arbeitgebers handelt es sich um ein Entgelt von dritter Seite im Rahmen der Leistungsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Fitnessstudio-Betreiber. Der Arbeitgeber erbringt keine eigene Leistung gegenüber den Arbeitnehmern.

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