• Wenn der Arbeitgeber Leistungen zur Verbesserung der Fitness zugunsten seiner Arbeitnehmer erbringt, dann ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitgeber nicht lediglich eine Zuzahlung zu den monatlichen Kosten einer Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Fitnessstudio leistet. In diesem Fall kann es sich allenfalls um ein Entgelt von dritter Seite handeln; der Arbeitgeber erbringt keine eigene Leistung gegenüber den Arbeitnehmern.
  • Wenn der Arbeitgeber die Mitgliedschaftsrechte hingegen selbst bezieht, um sie in eigenem Namen auf die Arbeitnehmer zu übertragen bzw. ihnen eigenständig Mitgliedschaftsrechte einzuräumen, ist zu unterscheiden, ob diese Mitgliedschaftsrechte entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden. Als Entgelt kommt nicht ausschließlich eine Geldzahlung des Arbeitnehmers, sondern auch dessen anteilige Arbeitskraft in Betracht.

    • Im Falle einer Zuzahlung des Arbeitnehmers ist die Bereitstellung der Mitgliedschaftsrechte nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu versteuern. Die Mindestbemessungsgrundlage ist jedoch zu beachten. Ebenso liegt im Falle der Gewährung der Mitgliedschaftsrechte gegen anteilige Arbeitskraft des Arbeitnehmers ein vollentgeltlicher, steuerpflichtiger Umsatz vor, welcher im Regelfall auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
    • Sofern der Arbeitgeber die Mitgliedschaftsrechte hingegen unentgeltlich an die Arbeitnehmer abgibt, ist eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anzunehmen. Sofern dies bereits bei Leistungsbezug feststand, gehen die Leistungen gar nicht erst in das Unternehmen des Arbeitgebers ein, der Vorsteuerabzug ist bereits ausgeschlossen. Anderenfalls ist im Zeitpunkt der Abgabe zu versteuern. Ein anderes Ergebnis erscheint nur dann denkbar, wenn die Gewährung der Mitgliedschaftsrechte im Ausnahmefall im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers steht, was jedoch nur selten der Fall sein dürfte.

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