OFD Münster, Verfügung v. 12.5.2009, o. Az.
Das BMF hat in einem Schreiben an den DRV Deutscher Reise-Verband e.V. vom 9.4.2009 Stellung zur Frage des Inhalts der Leistung der Firmenkunden-Reisebüros genommen. In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF darin die Auffassung, dass ein Firmenkunden-Reisebüro mit seinem Leistungsumfang hauptsächlich Vermittlungsleistungen an den Firmenkunden erbringt und nicht eine einheitliche sonstige Leistung der Kundenbetreuung. Wesen des Vertrags zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunden ist die effiziente Vermittlung von Reiseleistungen unter Beachtung aller Vorgaben des Firmenkunden. Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung der kundeninternen Reisekosten-Richtlinie und die erleichterte Reisebuchung mittels Online-Buchungsplattformen. Das Entgelt wird in erster Linie für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers und nicht für eine gesonderte Betreuungsleistung gezahlt.
Das Firmenkunden-Reisebüro wird nicht (nur) im Auftrag des jeweiligen Leistungsträgers tätig. Es tritt regelmäßig als Vermittler im Namen und für Rechnung des Firmenkunden auf. Die Vermittlungsleistung des Reisebüros ist gem. Abschn. 53 Abs. 6 Satz 4 UStR 2008 steuerpflichtig, wenn dem Kunden für die Vermittlung der Tätigkeit ein gesondertes Entgelt berechnet wird. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Reisebüro dem Kunden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet (z.B. besondere Bearbeitungsgebühren). Nach diesen Grundsätzen gehören die besonderen Funktionen der Firmenkunden-Reisebüros zur einheitlich zu beurteilenden Vermittlungstätigkeit. Diese Funktionen sind nicht mit der Vermittlungstätigkeit zu einer einheitlichen sonstigen Leistung eigener Art zusammenzufassen. Sie sind entweder durch ihre Art der Vermittlungsleistung immanent oder allenfalls Nebenleistung der Vermittlungsleistung. Das BMF geht explizit auf folgende Leistungen ein:
Betreuung der Firmenkunden
Es handelt sich um Leistungsbestandteile, die bei der Vermittlung einer Reiseleistung gegenüber Geschäftskunden üblicherweise erbracht werden.
Back-Office-Funktionen
Diese Funktionen betreffen Vorgaben für die Ermittlung des Leistungsinhalts der Reiseleistung durch das Firmenkunden-Reisebüro.
Beratungsleistungen
Gebührenanteile, die auf die sog. Best-Buy-Garantie entfallen, gehören zum Entgelt für die vom Reisebüro erbrachten Vermittlungsleistungen. Zahlungen des Reisebüros im Garantiefall haben Schadensersatzcharakter (vgl. Abschn. 3 Abs. 2 UStR 2008) und sind umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die sog. Einkaufsunterstützung gehört zu den Leistungsbestandteilen, die ein Firmenkunden-Reisebüro regelmäßig gegenüber seinen Kunden erbringt. Es ist üblich, dass ein Reisebüro mit Leistungsträgern verhandelt, um gute Konditionen für seine Kunden zu erreichen. Diese Funktion ist daher unselbstständiger Bestandteil der Vermittlungsleistung.
Online-Buchungsplattformen
Die Firmenkunden erlangen mittels der Online-Buchungsplattform Zugriff auf vom Firmenkunden-Reisbüro vereinbarte vergünstigte Konditionen der Leistungsträger.
Soweit das Firmenkunden-Reisebüro die Buchungsanfragen online an den jeweiligen Leitungsträger vermittelt und beratend tätig wird, kommt der Reisevertrag durch Vermittlung des Firmenkunden-Reisebüros mittels der Online-Buchungsplattform zustande. Sollten die Mitarbeiter des Firmenkunden jedoch ohne weitere (elektronische) Vermittlungstätigkeit des Firmenkunden-Reisebüros unmittelbar online beim Leistungsträger buchen können, ist fraglich, ob der Firmenkunde überhaupt ein Entgelt für die Nutzung der Online-Buchungsplattform schuldet. Das Firmenkunden-Reisebüro wird für die Vermittlung des Reisevertrags i.d.R. Provisionen von den jeweiligen Leistungsträgern erhalten. Die Vereinbarung eines gesonderten Entgelts zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunde für die Nutzung der Online-Buchungsplattform ist insoweit nicht wahrscheinlich. Es handelt sich lediglich um die Verschaffung einer vereinfachten Buchungsmöglichkeit, nicht um eine Vermittlungsleistung.
Fazit
Nach all dem ist festzustellen, dass die dargestellten Funktionen des Firmenkunden-Reisebüros hauptsächlich die Art der Vermittlung berühren, nicht aber das Wesen der Vermittlungsleistung als solche. Die unterschiedlichen Funktionen des Firmenkunden-Reisebüros betreffen die Bedingungen des Firmenkunden für Bestandteile des vermittelten Reisevertrags oder die Art der Buchung des vermittelten Reisevertrags. Bei der Vermittlungsleistung des Firmenkunden-Reisebüros handelt es sich um eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9