OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.6.2009, S 7117 A - 29 - St 110
Wie auf Bund-Länder-Ebene beschlossen wird gebeten, bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros folgende Auffassung zu vertreten:
Ein Firmenkunden-Reisebüro erbringt mit seinem Leistungsumfang hauptsächlich Vermittlungsleistungen an den Firmenkunden und nicht eine einheitliche sonstige Leistung der Kundenbetreuung.
Wesen des Vertrags zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunden ist die effiziente Vermittlung von Reiseleistungen unter Beachtung aller Vorgaben des Firmenkunden. Das Entgelt wird in erster Linie für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers und nicht für eine gesonderte Betreuungsleistung gezahlt.
Das Firmenkunden-Reisebüro wird nicht ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leistungsträgers tätig. Es tritt regelmäßig als Vermittler im Namen und für Rechnung des Firmenkunden auf. Die Vermittlung des Reisebüros ist nach Abschn. 53 Abs. 6 Satz 4 UStR steuerpflichtig, wenn dem Kunden für die Vermittlung der Tätigkeit ein gesondertes Entgelt berechnet wird. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Reisebüro dem Kunden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet (z.B. besondere Bearbeitungsgebühren).
Nach diesen Grundsätzen gehören die besonderen Funktionen der Firmenkunden-Reisebüros zur einheitlich zu beurteilenden Vermittlungstätigkeit. Diese Funktionen sind nicht mit der Vermittlungstätigkeit zu einer einheitlichen Leistung eigener Art zusammenzufassen. Sie sind entweder durch ihre Art der Vermittlungsleistung immanent oder allenfalls Nebenleistung der Vermittlungsleistung.
Die Leistungen im Einzelnen:
a) Betreuung der Firmenkunden
Hierbei handelt es sich um Leistungsbestandteile, die bei der Vermittlung einer Reiseleistung gegenüber Geschäftskunden üblicherweise erbracht werden. Die Stellung eines zentralen Ansprechpartners und die Pflege von Kundenprofilen sind im Rahmen einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung für die Vermittlungsleistungen nützlich und werden vom Firmenkunden als Vertragspartner erwartet. Diese Funktionen sind als unselbstständige Leistungsbestandteile der Vermittlungsleistung anzusehen.
b) Back Office Funktionen
Diese Funktionen betreffen Vorgaben für die Ermittlung des Leistungsinhalts der Reiseleistung durch das Firmenkunden-Reisebüro. Das Firmenkunden-Reisebüro wird in der Regel die Einhaltung des Reisekostenbudgets und bestimmter Buchungsrestriktionen des Firmenkunden zu beachten haben. Dies ist nicht anders zu behandeln als die Vorgaben eines Firmenkunden in einem Einzelfall, in dem z.B. ein Preislimit für eine Beförderungsleistung und die Vermittlung einer Beförderung 1. Klasse vereinbart werden. Die vom Firmenkunden aufgestellten Bedingungen für die zu vermittelnde Reiseleistung bestimmen den Rahmen der Vermittlungsleistung.
c) Beratungsleistung
Die mit der sog. „Best-Buy-Garantie” verbundene Verpflichtung der Reisebüros, bei der Auswahl der Reisen nur den günstigsten Anbieter zu berücksichtigen, ist Teil des Vermittlungsauftrags und kann von diesem nicht getrennt werden. Die auf die Garantie entfallenden Gebührenanteile gehören deshalb zum Entgelt für die vom Reisebüro erbrachten Vermittlungsleistungen und teilen deren Schicksal. Zahlungen des Reisbüros im Garantiefall haben Schadensersatzcharakter (vgl. Abschn. 3 Abs. 2 UStR) und sind umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Die sog. Einkaufsunterstützung gehört zu den Leistungsbestandteilen, die ein Firmenkunden-Reisebüro regelmäßig gegenüber seinen Kunden erbringt. Es ist üblich, dass ein Reisebüro mit Leistungsträgern verhandelt, um gute Konditionen für seine Kunden zu erreichen. Diese Funktion ist unselbstständiger Bestandteil der Vermittlungsleistung.
d) Online-Buchungsplattformen
Bei einfachen Buchungsvorgängen können die Mitarbeiter des Firmenkunden die Beratung und Information des Firmenkunden-Reisebüros im Internet nutzen und so die vergünstigten Konditionen der Leistungsträger in Anspruch nehmen. Soweit das Firmenkunden-Reisebüro die Buchungsanfragen online an den jeweiligen Leistungsträger vermittelt und beratend tätig wird, kommt der Reisevertrag durch Vermittlung des Firmenkunden-Reisebüros mittels der Online-Buchungsplattform zustande.
Sollten die Mitarbeiter des Firmenkunden die Reiseleistung jedoch ohne weitere (elektronische) Vermittlungstätigkeit des Firmenkunden-Reisebüros unmittelbar online beim Leistungsträger buchen können, ist fraglich, ob der Firmenkunde überhaupt ein Entgelt für die Nutzung der Online-Buchungsplattform schuldet. Das Firmenkunden-Reisebüro wird für die Vermittlung des Reisevertrags in der Regel Provisionen von den jeweiligen Leistungsträgern erhalten. Die Vereinbarung eines gesonderten Entgelts zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunde für die Nutzung der Online-Plattform ist insoweit nicht wahrscheinlich. Es handelt sich lediglich um die Verschaffung einer vereinfachten Buchungsmöglichkeit, nicht um die Vermittlungsleistung.
Nach all dem ist festzustellen, da...