Die Halbierung des Bruttolistenpreises, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 % führt, wird nach dem Gesetzeswortlaut für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 wurde die Befristung bis zum 31.12.2030 verlängert. Die Finanzverwaltung legt die Anwendungsbestimmung großzügig aus. Begünstigt sind auch Fahrzeuge, die vor 2019 angeschafft und erstmals in 2019 als E-Firmenwagen überlassen werden. Für die Anwendung der halbierten Bemessungsgrundlage ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug in dem begünstigten Zeitraum als Neufahrzeug erwirbt. Der Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 % gilt in gleicher Weise für gebrauchte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in diesem Zeitraum angeschafft werden. Die 50 %-Kürzung umfasst den gesamten Zeitraum, den das begünstigte Elektrodienstfahrzeug dem Arbeitnehmer überlassen wird und nicht nur den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030.
Halbierung der Bemessungsgrundlage auch für Anschaffungen vor 2019
Das BMF legt den Anwendungsbereich für die Halbierung des Bruttolistenpreises großzügig aus. Über den Gesetzeswortlaut hinaus sind Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge begünstigt, die erstmals nach dem 31.12.2018 dem Arbeitnehmer als E-Dienstwagen überlassen werden. Die Kürzung des Bruttolistenpreises kann danach auch für vor dem 1.1.2019 angeschaffte Fahrzeuge in Betracht kommen. Wurde das Fahrzeug bereits vor 2019 einem anderen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei den bisherigen pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität. Die Neuregelung ist dann nicht anzuwenden.
Der pauschale Kürzungsbetrag berechnet sich sowohl für den 50 %-Abschlag als auch für die pauschalen Abschläge in Abhängigkeit der Batteriekapazität für die Jahre ab 2013 immer nach dem Bruttolistenpreis im Jahr der Erstzulassung des E-Dienstwagens, auch wenn es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt. Die Abrundung des inländischen Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist nach der pauschalen Kürzung um 50 % vorzunehmen.
Pauschale Kürzung bei 1 %-Methode für Elektrodienstwagen
Ein leitender Angestellter erhält ab 1.1.2019 einen Elektrodienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat das Elektrofahrzeug im Dezember 2018 gebraucht für 45.000 EUR angeschafft. Der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung im Jahr 2017 betrug 60.098 EUR. Die Leistungen der Batteriesysteme liegen bei 18 kWh. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.
Die Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils Elektrodienstwagen richtet sich nach dem um 50 % gekürzten Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Da die erstmalige Überlassung als Dienstwagen nach dem 31.12.2018 erfolgt, ist die Anschaffung durch den Arbeitgeber im Jahr 2018 unschädlich.
Bemessungsgrundlage: 50 % des Bruttolistenpreises von 60.098 EUR |
30.049 EUR |
Abrundung auf volle 100 EUR |
30.000 EUR |
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % von 30.000 EUR |
300 EUR |
zzgl. geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % × 30.000 EUR × 20 km |
+ 180 EUR |
= Monatlicher geldwerter Vorteil 2024 |
480 EUR |
Bei einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung hätte ab 2020 die Bemessungsgrundlage für den E-Firmenwagen nur mit 25 % angesetzt werden müssen statt mit 50 %.
Wäre das Fahrzeug im Beispielsfall bereits 2018 beim Arbeitgeber als Elektrodienstwagen im Einsatz gewesen, berechnete sich die Firmenwagenbesteuerung nach der bisherigen in Abhängigkeit von der Batterienkapazität festgelegten Bonusregelung. Der maßgebende Bruttolistenpreis wäre dann mit 55.500 EUR anzusetzen (60.098 EUR abzgl. 18 kWh x 250 EUR, Abrundung auf volle 100 EUR). Nach den Beispielsdaten errechnete sich der monatliche geldwerte Vorteil E-Firmenwagen mit 888 EUR (= 1 % von 55.500 EUR zzgl. 0,03 % × von 55.500 EUR × 20 km). Der pauschale Abschlag in Abhängigkeit von der Batterienkapazität fällt damit deutlich geringer aus als der Ansatz von 50 % bzw. 25 % des Bruttolistenpreises.
Der bisherige Nachteilsausgleich in Form pauschaler Abschläge für das Batteriesystem gilt für bis 2022 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge unverändert weiter, soweit die Voraussetzungen für die Halbierung des Bruttolistenpreises nicht vorliegen. Die pauschale Kürzung in Abhängigkeit der Batterienkapazität läuft zum 31.12.2022 aus und kann für Anschaffungen ab 2023 nicht mehr angewendet werden. Die Halbierung des Bruttolistenpreises wird dagegen über 2021 hinaus bis 2030 verlängert. Die Verlängerung erfolgt für Elektrofahrzeuge und stufenweise für Hybridelektrofahrzeuge (sog. Plug-in-Hybride) in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß bzw. von der Reichweite des Elektromotors.