Eine weitere Vergünstigung ergibt sich aus dem Klimapaket 2030 für Fahrzeuge ohne jeglichen Kohlendioxidausstoß. Hierunter fallen (reine) Elektrofahrzeuge sowie diesen gleichgestellte emissionsfreie Fahrzeuge.
2.2.3.1 Bruttolistenpreisgrenze von 60.000 EUR
Für Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Neuzulassung 60.000 EUR nicht überschreitet, sieht der Gesetzgeber für die Firmenwagenbesteuerung eine Kürzung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 %-Methode um 75 % vor. Im Ergebnis führt die Viertelung zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,25 % für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen. Nach den Anwendungsbestimmungen tritt die Neuregelung für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 in Kraft, für Elektrofahrzeuge und andere emissionsfreie E-Dienstwagen, deren Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht überschreitet.
Die auf 25 % ermäßigte Firmenwagenbesteuerung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die ab 1.1.2020 dem Arbeitnehmer als Dienstwagen überlassen werden. Die 75 %-Kürzung gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in gleicher Weise. Um Nachteile für Fahrzeuge ohne CO2-Emissionausstoß zu vermeiden, die bereits 2019 angeschafft worden sind, wird für diese Fahrzeuge die Firmenwagenbesteuerung ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ermäßigt. Für diese sog. Bestandsfahrzeuge wird die Halbierung des Bruttolistenpreises aus dem Vorjahr 2019 durch die 0,25 %-Regelung abgelöst.
Die Abrundung des inländischen Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist auch hier erst nach der Kürzung um 75 % vorzunehmen.
Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 %
Der Arbeitnehmer erhält ab Januar 2023 einen neu angeschafften Elektrodienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 48.100 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.
Das Elektrofahrzeug erfüllt die Voraussetzungen für den Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 % (Anschaffung in 2023, Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR und kein CO2-Ausstoß). Berechnung der Firmenwagenbesteuerung nach der 0,25 %-Regelung: Die Bemessungsgrundlage berechnet sich mit 25 % des Bruttolistenpreises von 48.100 EUR und der anschließenden Kürzung auf volle 100 EUR und beträgt somit 12.000 EUR.
Bemessungsgrundlage 25 % des Bruttolistenpreises von 48.100 EUR, gerundet |
12.000 EUR |
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % × 12.000 EUR |
120 EUR |
Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: |
0,03 % aus 12.000 EUR × 20 km |
72 EUR |
Geldwerter Vorteil Januar 2024 |
192 EUR |
2.2.3.2 Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze ab 2024 auf 70.000 EUR
Für reine Elektro-Firmenwagen, die ab 1.1.2024 (und vor dem 1.1.2031) neu oder gebraucht angeschafft werden, wird durch das Wachstumschancengesetz der zulässige Bruttolistenpreis für die 75 %-Kürzung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenbesteuerung erhöht. Die 0,25 %-Methode soll für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu 70.000 EUR gelten. Für vor dem Jahr 2024 angeschaffte (Dienst-)Fahrzeuge ist weiterhin der bisherige Grenzbetrag von 60.000 EUR maßgebend, auch bei einer Nutzung des Fahrzeugs im Jahr 2024.
Bruttolistenpreis ab 1.7.2024
Für Anschaffungen ab 1.7.2024 ist eine erneute Anhebung des Bruttolistenpreises durch das Steuerfortentwicklungsgesetz geplant, um die Attraktivität von E-Autos zu erhöhen. Der zulässige Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung soll ab 1.7.2024 95.000 EUR betragen. Die Umsetzung des Gesetzesvorhabens ist unsicher.
Für die 1 %-Regelung bedeutet dies, dass die Kürzung des Bruttolistenpreis um 75 % bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ab 2024 erstmals die Anschaffung von E-Dienstwagen begünstigt, deren Bruttolistenpreis über 60.000 EUR liegt. Der Gesetzgeber trägt mit der Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 70.000 EUR den gestiegenen Kaufpreisen in der Automobilbranche Rechnung. Für Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu maximal 60.000 EUR (ab 2024: 70.000 EUR) werden entsprechend der Kürzung des Bruttolistenpreises auf 25 % bei der 1 %-Regelung bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbeträge bzw. bei Leasingfahrzeugen die monatliche Leasingraten für vom 1.1.2019 – 31.12.2030 angeschaffte Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen nur mit 25 % angesetzt.
Begünstigter Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR ab 2024
Eine Arbeitnehmerin erhält einen im April 2024 gebraucht angeschafften Elektro-Firmenwagen, der ihr auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 2023 hat 68.100 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung ermittelt. Die Entfernung...