Der prozentuale Ansatz der Privatnutzung, der auf das Jahr gesehen 12 % des Bruttolistenpreises beträgt, umfasst die eigentlichen Privatfahrten, z. B. Einkaufsfahrten oder Wochenend- und Urlaubsreisen sowie andere Freizeitfahrten oder Mittagsheimfahrten. Steht dem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zu berücksichtigen.
2.3.1 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Der Ansatz eines weiteren geldwerten Vorteils neben der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ist an die Wegstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geknüpft. Dienstwagenfahrten, die die Voraussetzungen einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfüllen oder nach dem Gesetz als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten, sind durch einen zusätzlichen Sachbezug zu erfassen, für den der Gesetzgeber eine monatliche Entfernungspauschale festgelegt hat.
Der zusätzliche geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet sich
- mit einer Monatspauschale von 0,03 % oder
- mit einer Tagespauschale von 0,002 % , falls der Arbeitnehmer den Firmenwagen an regelmäßig weniger als 15 Tagen pro Monat nutzt.
Der Zuschlag berechnet sich für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % bzw. 0,002 % des beschriebenen Bruttolistenpreises. Die 0,03 %- und 0,002 %-Regelung sind unabhängig von der 1 %-Methode anzuwenden, wenn der Dienstwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Beim Lohnsteuerverfahren kommt es für die Anwendung des 0,03 %-Zuschlags auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage an. Bei einem Nutzungsumfang von regelmäßig weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat verlangt der BFH eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer. Die Finanzverwaltung legt jedoch großzügigere Maßstäbe an. Das BMF gewährt bei der 1 %-Methode ein Wahlrecht zwischen dem 0,03 %-Monatszuschlag und der 0,002 %-Tagespauschale, bei der die Firma den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern muss. Allerdings ist im Lohnsteuerverfahren der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, die tageweise Berechnung mit 0,002 % des maßgebenden Bruttolistenpreises durchzuführen, wenn er dem Arbeitgeber jeweils monatlich die tatsächlich durchgeführten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte schriftlich anzeigt.
Geldwerter Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
Der Arbeitgeber hat weitreichende arbeitsrechtliche Möglichkeiten für die Zuordnung seiner Arbeitnehmer zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Das kann steuerlich von Vorteil sein.
Geringere Lohnsteuer durch arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte
Ein leitender Angestellter ist jeweils von Montag bis Donnerstag am Firmensitz in Frankfurt tätig (Entfernung zur Wohnung 40 km). Jeweils freitags arbeitet er ganztägig an der Filiale in Darmstadt, wo er auch wohnt. Für die Fahrten steht ihm ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 EUR zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag ist der Arbeitnehmer dem Filialbetrieb in Darmstadt als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet (Entfernung zur Wohnung 3 km).
Aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegung ist die Betriebsstätte in Darmstadt die erste Tätigkeitsstätte des leitenden Angestellten. Auf den Umfang der dort verrichteten Arbeitsleistung und die Tatsache, dass er überwiegend in Frankfurt arbeitet, kommt es nicht an (Vorrang des Arbeitsrechts). Für die Firmenwagenbesteuerung sind die Freitags-Fahrten nach Darmstadt anzusetzen.
Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt:
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von 50.000 EUR) |
500 EUR |
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % × 50.000 EUR × 3 km) |
45 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Firmenwagen |
545 EUR |
Die Fahrten nach Frankfurt sind eine berufliche Auswärtstätigkeit, die beim Firmenwagen keine Besteuerung auslöst. Hätte der Arbeitgeber als erste Tätigkeitsstätte den Hauptsitz in Frankfurt festgelegt, wäre der geldwerte Vorteil für die Arbeitgeberfahrten mit 600 EUR (Entfernung 40 km) pro Monat deutlich höher ausgefallen.
Das Beispiel verdeutlicht, dass die vorrangig arbeitsrechtlich bestimmte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte, die für das Lohnsteuerrecht bindend ist, dem Arbeitgeber weitreichende Möglichkeiten für eine günstige Firmenwagenbesteuerung bietet. Aber auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung wird die von großzügigen Grenzen geprägte zeitliche Bestimmung nur ausnahmsweise zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen. Insbesondere der klassische Außendienstmitarbeiter wird durch den Umfang der beim Arbeitgeber zur verrichtenden Arbeiten (...