6.1 Nutzungsentgelte
Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens an seinen Arbeitgeber bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil, sowohl bei der 1 %-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Nach bisheriger Besteuerungspraxis durften nutzungsunabhängige Pauschalzahlungen, kilometerabhängige Pauschalen (z. B. 0,25 EUR je km) sowie vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten zu einer Minderung des "Nutzungswerts Dienstwagen" führen. Keine Kürzung konnte bislang durch die Beteiligung des Arbeitnehmers an den laufenden Betriebskosten des Firmenfahrzeugs erreicht werden, auch dann nicht, wenn diese Kostenübernahme unter der Bezeichnung "Nutzungsentgelt" vereinbart war. Sowohl bei der 1 %-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode haben die Finanzämter im Einklang mit der Rechtsprechung insbesondere eine Anrechnung von Benzinkosten auf den geldwerten Vorteil Firmenwagen versagt.
Benzinkosten anrechenbares Nutzungsentgelt
Gleich in mehreren Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung dahingehend modifiziert, dass nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch individuelle Betriebskosten, insbesondere übernommene Treibstoffkosten, als Nutzungsentgelt bei der 1 %-Methode und der Fahrtenbuchmethode vorteilsmindernd anzurechnen sind. Der BFH begründete seine Rechtsauffassung entscheidend damit, dass immer dann, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, Zahlungen des Arbeitnehmers dessen Bereicherung und damit den geldwerten Vorteil mindern. Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber die Übernahme bzw. Beteiligung an den individuellen Betriebskosten nur für die Privatnutzung verlangen. Für den dienstlichen Fahrzeugeinsatz steht dem Arbeitnehmer ein Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn er Aufwendungen für den Firmenwagen trägt. Aus diesem Grund sind alle Kraftfahrzeugaufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Firmenwagenüberlassung trägt, unabhängig von der gewählten Bezeichnung als anrechenbares Nutzungsentgelt zu behandeln. Das Nutzungsentgelt hat seinen Rechtsgrund in der Privatnutzung und vermindert somit den geldwerten Vorteil "Firmenwagenüberlassung". Dies setzt nach Auffassung des BFH allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer seinen getragenen Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und gegenüber dem Arbeitgeber belastbar nachweist.
Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung des BFH allgemein in allen offenen Fällen an. Ein umfassendes BMF-Schreiben schafft hier Klarheit. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung, die laufende Kfz-Aufwendungen wie Benzinkosten als anrechenbares Nutzungsentgelt behandelt, hat das BMF die geänderte Abgrenzung der anrechenbaren Nutzungsentgelte von den übrigen auf den geldwerten Vorteil "Firmenwagen" nicht anrechenbaren Beteiligungen des Arbeitnehmers an den Betriebskosten festgelegt. Außerdem legt die Finanzverwaltung die formellen Nachweisanforderungen fest, die im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Anwendung der neuen Rechtsprechung verlangt werden.
Ein Nutzungsentgelt, das den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens zu Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Zwischenheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mindert, ist nach der neuen Verwaltungsregelung ein arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich vereinbarter
- nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag, z. B. eine feste Monatspauschale oder eine zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlung,
- kilometerabhängiger Pauschbetrag, z. B. eine Kilometerpauschale,
- Betrag in Form der vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten bzw. Zuzahlung zu Leasingsonderkosten,
- Betriebskostenbetrag in Form der vom Arbeitnehmer vollständig oder teilweise
- übernommenen einzelnen (laufenden) Fahrzeugkosten des Firmenwagens.
Anrechenbare, vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten sind sämtliche Fahrzeugaufwendungen, die von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst bzw. bei der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkostenberechnung für die Ermittlung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einzubeziehen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen alle Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung oder Kraftfahrzeugsteuer. Außerdem können die vom Arbeitnehmer getragenen Absetzungen für Abnutzung und Miete für die Garage des Dienstwagens den geldwerten Vorteil Firmenwagen mindern, wenn die Garagenunterbringung des Arbeitnehmers nicht als freiwillige Leistung, sondern aufgrund arbeitsrechtlicher Verpflichtung erfolgt.
Dies gilt auch für einzelne arbeitsvertraglich vereinbarte Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und dem Arbeitnehmer später weiterbelastet werden, oder wenn der Arbeitnehmer z...