Hierbei ist zu unterscheiden, ob das Fitnessstudio nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) besteuert. Im Falle der Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (VAZ), in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Bei den Entgelten kann es sich um Aufnahmegebühren, Mitgliedergebühren, Teilnehmergebühren, Eintrittsgelder usw. handeln. Eine Unterscheidung ist hier nicht vorzunehmen.

Im Falle der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des VAZ, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Soweit die Kunden jedoch im Voraus Zahlungen zu erbringen haben, wie z. B. Aufnahmegebühren, Mitgliedergebühren, entsteht die Umsatzsteuer insoweit bereits mit Ablauf des VAZ, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (sog. Mindest-Istversteuerung).

In Fällen, in denen eine Mitgliedschaft für einen Zeitraum von beispielsweise mindestens 6 Monaten gefordert wird und ein fester Monatsbeitrag zu entrichten ist, liegen Teilleistungen vor. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf eines jeden VAZ, in dem die Teilleistungen erbracht wurden.

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