Beitragseinnahmen von Fitnessstudios während Corona-Schließung
AdV-Fall des Schleswig-Holsteinischen FG
Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids streiten die Beteiligten darüber, ob die Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als steuerpflichtige Entgelte anzusehen sind, wenn das Fitnesscenter aufgrund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann.
Bereits im Voranmeldungsverfahren erklärte die Antragstellerin, dass die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt worden seien, da diese aufgrund der Schließung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Die Mitglieder könnten diese Beiträge jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zurückfordern. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden, in welcher Höhe Rückforderungsansprüche geltend gemacht würden. Mangels eines Leistungsaustausches handele es sich bei den vereinnahmten Beiträgen nicht um zu versteuernden Entgelte. Die Beiträge, die auf die Schließungszeit entfielen, wurden auf einem Sonderkonto ohne Umsatzsteuer erfasst.
Umsatzsteuer-Sonderprüfung bejaht Steuerpflicht
In der Zeit vom 5.8.2020 bis 1.10.2020 (Berichtsdatum) fand daraufhin eine, die Monate März bis Mai betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Antragstellerin statt. Die Prüferin vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei den weitergezahlten Beiträgen um der Umsatzsteuer zu unterwerfende Entgelte handele.
Entscheidung: Umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG hat das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen (Beschluss v. 14.2.2022, 4 V 17/21). Nach Auffassung des FG sprechen für die Verwehrung einer AdV hinreichende Gründe dafür, dass die Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Studios als Entgelt (§ 10 UStG) für steuerbare Leistungen i.S.d. § 1 UStG zu beurteilen sind, welche die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin erbracht hat. Vor allem folgende Gesichtspunkte seiend dafür entscheidend:
- Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut.
- Für die Annahme eines Entgeltes ist nicht notwendig, dass die Zahlung aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Rechtspflicht erfolgte. Dabei ist es zwar möglich - nicht aber erforderlich - dass die Zahlung versehentlich oder in der irrigen Annahme einer (in Wirklichkeit nicht bestehenden) Leistungspflicht bewirkt wurde; auch bewusst freiwillige Zahlungen können eine Gegenleistung darstellen.
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