Rz. 22

Wurden Registrierkassen nach dem 26.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, die zwar den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010[1] entsprechen, aber bauartbedingt nicht derart aufrüstbar sind, dass sie die Anforderungen des ab 1.1.2020 anzuwendenden § 146a AO erfüllen, können diese bis einschließlich 31.12.2022 weiterverwendet werden.

Trotz Übergangsfrist gilt auch für diese Kassen, dass alle aufzeichnungspflichtigen elektronischen Einzeldaten während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist

  • jederzeit verfügbar,
  • unverzüglich lesbar und
  • maschinell auswertbar

aufbewahrt werden müssen. Diese Daten sind so in einem elektronischen Journal zu speichern, dass nachträgliche spurlose Veränderungen unmöglich sind (z. B. durch eine Sicherung mit fortlaufender Transaktionsnummer).

[1] BMF, Schreiben v. 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/1004–07 [2010/0946087], BStBl. 2010 I S. 1342, "Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften".

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