Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
5.1 Zufluss-, Abflusszeitpunkt bei Überweisungen
Rz. 35
Bei Einnahme mittels Überweisungsauftrag fließt der Betrag dem Kontoinhaber mit der Gutschrift auf seinem Girokonto, nicht erst mit Eingang der Benachrichtigung über die Gutschrift zu.
Rz. 36
Eine Ausgabe, die mittels Überweisungsauftrag von einem Bankkonto geleistet wird, ist bei dem Kontoinhaber in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Überweisungsauftrag dem Kreditinstitut zugegangen ist und der Steuerpflichtige im Übrigen alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine unverzügliche bankübliche Ausführung zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages für eine genügende Deckung auf seinem Girokonto gesorgt hat.
5.2 Zeitnahe Verbuchung beim Bankeinzugsverfahren
Rz. 37
Nach H 5.2 Abs. 1 EStH ist es nicht zu beanstanden, wenn Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfasst werden. Kurzfristige Kreditgeschäfte können danach von dem Schuldner (Kunden) buchmäßig noch als Bargeschäfte behandelt werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt nicht nur, wenn der Schuldner (Kunde) die Rechnung unmittelbar bezahlt, sondern auch dann, wenn die Bezahlung der Rechnung auf Veranlassung des Gläubigers (Lieferanten) durch Bankeinzug erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Bankeinzug innerhalb der in der Vereinfachungsregelung bezeichneten Fristen vorgenommen wird.
5.3 Buchmäßige Erfassung des Scheckverkehrs
5.3.1 Scheckbuch, Scheckformulare
Rz. 38
Die Praxis zeigt, dass es für Schecks besondere Sicherungsverfahren gibt. Empfangene Schecks werden mittels sog. Scheckeinreichungsformulare den Kreditinstituten eingereicht. Die Kopien dieser Formulare sind zusammen mit dem Auszug des Kreditinstituts, das die Gutschrift des eingereichten Schecks zeigt, aufzubewahren.
Der Nachweis hingegebener Schecks erfolgt in der Praxis durch Scheckbücher (Schecklisten), in die die hingegebenen Schecks unter Angabe der Schecknummer, des Betrages und des Empfängers sowie der durch die durch Scheckhingabe ausgeglichenen Eingangsrechnung aufgeführt werden.
5.3.2 Zufluss-, Abflusszeitpunkt
Rz. 39
Der Scheck gilt mit der Hingabe als zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen. Weitere Voraussetzung ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank bei sofortiger Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird. In Anwendung der Rechtsprechung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass bei einem zahlungshalber hingegebenen Scheck der Zufluss nicht erst zum Zeitpunkt der Gutschrift, sondern bereits mit der Hingabe des Schecks erfolgt. Der Zeitpunkt des Abflusses ist dementsprechend geregelt und ist auch auf die Zahlung mittels Kredit- oder Scheckkarte anzuwenden.
5.4 Führung gemischter Konten
Rz. 40
Nicht zu empfehlen sind sog. "gemischte Bankkonten", auf denen sowohl den privaten als auch den betrieblichen Vermögen zugehörige Guthaben (oder Schulden) ausgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz, dass das Betriebsvermögen eindeutig und klar zu trennen ist und dass Vermögensverschiebungen zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen, ohne die die steuerliche Gewinnermittlung nicht möglich ist, klar und eindeutig zu trennen sind. Dem Erfordernis der Abgrenzbarkeit beider Vermögensbereiche entspricht die Zuordnungsfunktion privater und betrieblicher Konten.
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zu beachten, dass durch die Führung gemischter Konten sog. "Überentnahmen" entstehen können. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Für die Steuerbilanz würde das eine beschränkte Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bedeuten nach § 4 Abs. 4a EStG (zu Einzelheiten siehe Beitrag "Schuldzinsenabzug").