Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
6.1 Bestandsaufnahme der flüssigen Mittel
Rz. 41
Die Scheck- und Kassenbestände werden durch körperliche Inventur zu den Bilanzstichtagen erfasst; ein von den verantwortlichen Mitarbeitern zu unterzeichnendes Protokoll ist erforderlich. Guthaben bei Kreditinstituten oder Postbankguthaben werden durch entsprechende Kontoauszüge belegt. Für Guthaben bei Kreditinstituten gibt es auch gesonderte Bankbestätigungen. Zinsen und Kosten des Geldverkehrs für das abgelaufene Geschäftsjahr müssen bereits berücksichtigt sein.
6.2 Ausweis in der Bilanz
Rz. 42
Die flüssigen Mittel werden gem. § 266 Abs. 2 B IV HGB als "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" ausgewiesen. Eine weitergehende Untergliederung ist dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht vorgesehen. Da die Postbank ein Kreditinstitut ist, wird ein entsprechendes Guthaben unter "Guthaben bei Kreditinstituten" ausgewiesen. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit könnte eine Untergliederung im Einzelfall jedoch sinnvoll sein. In analoger Anwendung des § 265 Abs. 6 HGB sollten die Unternehmen bei Aufgliederung der Sammelbezeichnung die Posten nicht aufführen, die bei ihnen nicht zum Tragen kommen, z. B. Bundesbankguthaben.
Rz. 43
Die Zusammenfassung der liquiden Mittel bedeutet nicht, dass Bankguthaben und Bankverbindlichkeiten saldiert werden dürfen. Aufgrund des Saldierungsverbotes sind die Beträge separat auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ausgewiesen (§ 246 Abs. 2 HGB).
"Allerdings sind gleichartige Guthaben und Verbindlichkeiten gegenüber dem selben Kreditinsitut zu saldieren, wenn sie die gleiche Fristigkeit aufweisen, also gem. §§ 387 ff. BGB aufrechnungsfähig sind."
Rz. 44
Gem. § 265 Abs. 8 HGB brauchen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung einer Kapitalgesellschaft, die keine Beträge ausweisen (sog. Leerposten), nicht ausgewiesen zu werden, es sei denn, dass Vorjahreszahlen existieren. Diese Einschränkung ist eine Folge des § 265 Abs. 2 HGB. Ist der Betrag der Vorjahreszahl nicht erheblich i. S. d. § 265 Abs. 7 Nr. 1 HGB besteht die Möglichkeit, diesen mit anderen zusammenzufassen, sodass der Leerposten entfällt.
Rz. 45
Sparbücher sind bei flüssigen Mitteln und nicht bei Forderungen auszuweisen.
Rz. 46
Unterhalten mehrere (im Konzern verbundene) Unternehmen einen Cash-Pool, so sind die in diesen Pool eingebrachten Gelder keine flüssigen Mittel, sondern Forderungen gegen den Cash-Pool-Führer.
6.3 Grundsätzliche handelsrechtliche Bewertung
Rz. 47
Die inländischen flüssigen Mittel sind mit dem Nennwert bzw. Nominalwert (Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten) anzusetzen. Das Handels- und Steuerrecht unterscheidet sich hierbei nicht.
Schecks und Devisenbestände in ausländischer Währung sind mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen (§ 256 a HGB).
Rz. 48
Das gilt auch für auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden. Denn bei kurzfristigen Bilanzposten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind das Anschaffungskostenprinzip des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB nicht anzuwenden. Ergibt sich durch die Währungsumrechnung für z. B. Fremdwährungsforderungen ein höherer Wert, wird dieser bei der kurzfristigen Forderungen angesetzt, d. h. es werden dadurch eigentlich realisierte Kursgewinne ausgewiesen. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip bei langfristigen Forderungen (Restlaufzeit größer 1 Jahr) zu beachten sind. Es werden hier nur Kursverluste, keine Kursgewinne gebucht.
Rz. 49
Kapitalgesellschaften müssen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Anhang die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angeben, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, die auf fremde Währungen lauten (z. B. einen zum Bilanzstichtag bestehende Forderung in US-Dollar) oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten (z. B. eine Fremdwährungsforderung, die während des Geschäftsjahres bezahlt wurde).
§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB verlangt von Kapitalgesellschaften (und Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB z. B. GmbH & Co. KGs ), Erträge aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert auf den Posten sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweiten (z. B. als davon-Vermerk).
6.4 Ausweis unter Berücksichtigung der International Financial Reporting Standards (IFRS)
Rz. 50
Die flüssigen Mittel (cash and cash equivalents) sind entsprechend dem deutschen Recht innerhalb des Umlaufvermögens (current assets) aufgeführt. Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten sind in der Position cash zusammengefasst. Unterliegen die liquiden Mittel einer Beschränkung, z. B. Devisenumtauschbeschränkungen, wird eine besondere Angabepflicht gefordert, die im HGB nicht existiert. Die IFRS regeln somit explizit den Ausweis von Verfügungsbeschränkungen über flüssige Mittel. Jedoch werden lediglich di...