OFD Karlsruhe, Verfügung v. 5.3.2001, S 7180/1
Nach dem BFH-Urteil vom 25.7.1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154 ist der Begriff sportliche Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG und des § 67 AO identisch. Sportliche Veranstaltungen in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Verein organisatorische Maßnahmen erbringt, die den aktiven Sportlern – auch Nichtmitgliedern – die Sportausübung ermöglichen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z.B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u.a., die allen Personen zugute kommen.
Erbringt ein Verein dagegen nur organisatorische Sonderleistungen für einzelne Personen, z.B. die bloße Nutzungsüberlassung von Sportstätten und Sportgeräten oder spezielles Training von Sportlern, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben (z.B. Überlassung von Tennisplätzen oder Kegelbahnen). Diese Leistungen fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Sie sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, soweit sie im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden. Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten. Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen an Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder für Sportzwecke sind steuerpflichtige vorsteuerunschädliche Umsätze im Zweckbetriebsbereich i.S.d. § 65 AO bei der Überlassung an Mitglieder (ermäßigter Steuersatz) bzw. im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 64 AO bei der Überlassung der Flugzeuge an Nichtmitglieder (Regelsteuersatz).
Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht/Flugschule) sind steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühr nach Flugminuten abgerechnet wird. Die Umsätze aus flugsportlichen Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder „Ralleys”) sind ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der USt, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden (Abschn. 22 Abs. 1 Sätze 9 und 10 UStR). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b