OFD Berlin, Verfügung v. 5.11.1998, St 448 - S 1988 - 3/98
Der Begünstigungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorangeht. Im Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum R 45 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStR 1996).
Das gilt auch, wenn ein Wirtschaftsgut nach dem 31.12.1998 angeschafft, hergestellt oder nachträgliche Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitraum beendet werden. Für die Dauer des Begünstigungszeitraums ist es also ohne Bedeutung, daß Sonderabschreibungen nur für die vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten vorgenommen werden können.
Werden nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem unbeweglichen Wirtschaftsgut nach dem 31.12.1998 beendet und entstehen hierfür vor dem 1.1.1999 Teilherstellungskosten, für die Sonderabschreibungen vorgenommen werden, so gehören zum Restwert im Sinne von § 4 Abs. 3 FördG nur die vor dem 1.1.1999 entstandenen Teilherstellungskosten abzüglich der hierfür vorgenommenen Sonderabschreibungen (und linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG). Für die Abschreibungen der restlichen, nicht begünstigten nachträglichen Herstellungskosten, die nach dem 31.12.1998 entstehen, gelten die allgemeinen Regeln (vgl. H 43 und H 44 ESt 1996 jeweils unter „Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten”). Vergleiche hierzu auch Beispiel 7 im BMF-Schreiben vom 24.12.1996, BStBl 1996 I S. 1516, Anhang 15 EStH 1996.
Sofern die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen für vor dem 1.1.1999 entstandene Teilherstellungskosten bzw. in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG für vor dem 1.1.1999 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten bereits vor dem Jahr die Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten in voller Höhe in Anspruch genommen wurden, beginnt die Restwertabschreibung bereits im Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten mit der Folge einer gleichmäßigen Verteilung auf 10 Jahre.
Beispiel:
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AK |
nachträgl. HK |
gesamt |
Anschaffungskosten 1996 (Baujahr 1970) |
400.000 DM |
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400.000 DM |
lineare AfA 1966-1997 2 % |
16.000 DM |
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16.000 DM |
Buchwert 31.12.1997 |
384.000 DM |
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384.000 DM |
Teilherstellungskosten 1998 |
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250.000 DM |
250.000 DM |
40 % Sonderabschreibungen 1998 |
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100.000 DM |
100.000 DM |
lineare AfA 1998 2 % |
8.000 DM |
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8.000 DM |
Buchwert 31.12.1998 |
376.000 DM |
150.000 DM |
526.000 DM |
restliche Herstellungskosten 1999 |
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60.000 DM |
60.000 DM |
lineare AfA 1999 2 % = |
8.000 DM |
1.200 DM |
9.200 DM |
Restwert-AfA auf 10 Jahre vom Restwert 150.000 DM |
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15.000 DM |
15.000 DM |
Buchwert 31.12.1999 |
368.000 DM |
193.800 DM |
561.800 DM |
Normenkette
FördG § 4 Abs. 3