Leitsatz
Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern.
Normenkette
§ 11 Abs. 1 EStG , § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 255 Abs. 2 HGB
Sachverhalt
Der Kläger erwarb eine im Herbst 1993 fertig gestellte Eigentumswohnung, die er ab November 1993 vermietete. Er erhielt 1993 Landesmittel nach dem sog. Dritten Förderungsweg in Höhe von 53.300 DM und unterlag deshalb einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1993 machte der Kläger in Bezug auf dieses Objekt Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dabei setzte er die Landesmittel aus dem Dritten Förderungsweg weder bei der Bemessungsgrundlage der AfA ab noch erfasste er sie als Einnahmen.
Das FA veranlagte den Kläger für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß. Nachdem ihm im Jahr 2000 bekannt wurde, dass der Kläger leistungs- und rückzahlungsfreie Baumittel erhalten hatte, kürzte er die AfA-Bemessungsgrundlage um 53.000 DM und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage gab das FG statt. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Der BFH hat die FG-Entscheidung bestätigt. Die Gewähr der Mittel nach dem Dritten Förderungsweg sei mit einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht verbunden gewesen und habe damit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung betroffen, die dem Kläger nicht in den Streitjahren zugeflossen seien.
Hinweis
Gegenleistungen für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch dann, wenn sie ein Dritter erbringt, sofern sie in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. BFH, Urteil vom 23.3.1995, IV R 58/94, BStBl II 1995, 702). Ein solcher unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zwischen den dem Kläger gewährten Fördermitteln nach dem sog. Dritten Förderungsweg (§ 88d II. WoBauG) und der Gebrauchsüberlassung der Wohnung. Danach können Darlehens- oder Zuschussgeber und Bauherr u.a. Belegungs- und Mietpreisbindungen vereinbaren, die sich an den von den obersten Landesbehörden herausgegebenen Richtlinien zu orientieren haben.
Das Gesetz will mit der Förderung von Mietwohnraum bedürftige Haushalte unterstützen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Buchst. e II. WoBauG;vgl. auch § 1 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 10.9.2001, BGBl I 2001, 2376 ff. eingeführt wurde und das II. WoBauG ablöst).
Die als Gegenleistung für die eingegangenen Bindungen (Belegungs- und Mietpreisbindungen) ausgezahlten öffentlichen Mittel hängen mit der Vermietung der Wohnung an den begünstigten Personenkreis zusammen, stellen einen Ausgleich für den Verzicht auf die ohne die Bindungen erzielbare Miete dar und sind deshalb Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Zuschüsse mindern folglich nicht – wie vom FA im Streitfall geltend gemacht – die Herstellungskosten der Eigentumswohnung; sie dienen nicht dazu, ein Objekt zu errichten, sondern sind Gegenleistung des Zuschussgebers für die vertraglich eingegangenen Bindungen des Bauherrn, nur an einen bestimmten Personenkreis zu einem bestimmten Preis zu vermieten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.10.2003, IX R 60/02