(1) 1Bei der Bundesregierung wird ein Konjunkturrat für die öffentliche Hand gebildet. 2Dem Rat gehören an:

 

1.

die Bundesminister für Wirtschaft und Energie und der Finanzen,

 

2.

je ein Vertreter eines jeden Landes,

 

3.

vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.

3Den Vorsitz im Konjunkturrat führt der Bundesminister für Wirtschaft und Energie.

 

(2) 1Der Konjunkturrat berät nach einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassenden Geschäftsordnung in regelmäßigen Abständen:

 

1.

alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen;

 

2.

die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte.

2Der Konjunkturrat ist insbesondere vor allen Maßnahmen nach den §§ 15, 19 und 20 zu hören.

 

(3) Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuß für Kreditfragen der öffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung berät.

 

(4) Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratungen des Konjunkturrates teilzunehmen.

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