Liegt zum Stichtag der Bilanz noch keine Übertragung der Anteile vor, so besteht nach dem HGB keine Möglichkeit, auf den Ausweis Einfluss zu nehmen. Auch bei einem beabsichtigten Verkauf bleibt der Ausweis zwingend im Anlagevermögen. Besteht jedoch keine Beteiligungsabsicht mehr, was in den Fällen eines beabsichtigten Verkaufs stets anzunehmen ist, so hat eine Umbuchung zur Position Wertpapiere des Anlagevermögens zu erfolgen.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0525/0900 |
Wertpapiere des Anlagevermögens |
100.000 |
0500/0800 |
Anteile an verbundenen Unternehmen |
100.000 |
In der aktuell bestehenden Konstellation ist jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit eine Abschreibung der Bilanzposition vorzunehmen. Dabei ist nach dem Fachlichen Hinweis des IDW zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (2. Update, April 2022, S. 16) bei der Bewertung der Anteile der objektivierte Unternehmenswert zugrunde zu legen. Falls ein verbindliches Angebot für den Erwerb solcher Unternehmensanteile vorliegt, ist auf dieses anstelle des objektivierten Unternehmenswerts abzustellen (Vgl. IDW RS HFA 10, Tz. 11 ff.). Bei Veräußerungsabsicht dient ein etwaig vorhandener Börsenkurs für die Bewertung solcher Unternehmensanteile somit lediglich der Plausibilisierung. Lediglich wenn solche Unternehmensanteile über die Börse veräußert werden sollen, ist der Börsenkurs (für diese Anteile) unmittelbar maßgeblich.
Nach § 253 Abs. 3 HGB besteht eine Pflicht zur Abschreibung im Anlagevermögen allerdings nur bei einer dauerhaften Wertminderung – für das Finanzanlagevermögen besteht ein Wahlrecht, auch vorübergehende Wertminderungen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Frage, wann die Wertminderung als voraussichtlich dauernd anzusehen ist, stellt das IDW fest (Fachlicher Hinweis vom April 2022 mit weiteren Nachweisen, S. 16):
"Wird der beizulegende Wert von Finanzanlagen über ein Zukunftserfolgswertverfahren ermittelt und resultiert daraus ein Wert, der unterhalb des bisherigen Buchwerts der Beteiligung bzw. der Anteile liegt, ist regelmäßig – d. h. bei Fehlen substantiierter Anhaltspunkte für das Gegenteil – davon auszugehen, dass die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist und demzufolge eine Abschreibung notwendig ist."
In Fortführung des Beispiels soll angenommen werden, dass der beizulegende Wert nur noch mit 20.000 EUR angenommen werden kann, was dann folgende Buchung auslösen muss:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4866/7200 |
Abschreibungen auf Finanzanlagen |
80.000 |
0525/0900 |
Wertpapiere des Anlagevermögens |
80.000 |