Umsatzsteuerfalle: Schlussrechnung
Werkunternehmer machen bei der Schlussrechnung oft Fehler. Die Schlussrechnung muss den Gesamtleistungsumfang, den Wert der Forderung netto sowie den Anteil der Umsatzsteuer und den Bruttobetrag ausweisen. Erhaltene Abschlagszahlungen und die jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer werden in der Schlussrechnung gesondert aufgeführt und vom Endbetrag abgezogen. Weist der Unternehmer in der Schlussrechnung die Abschlagszahlungen nur in einem Bruttobetrag aus, muss er die bereits in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer noch einmal an das Finanzamt abführen.
Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer. Auch wenn die Rechnungen später erfolgreich berichtigt wird, entsteht immer ein Schaden dadurch, dass er für die Dauer des doppelten steuerlichen Ausweises Zinsen gem. § 233 a AO i. H. v. 0,5 % pro Monat an das Finanzamt zahlen muss. Denn die Korrektur einer Rechnung wirkt sich erst in dem Voranmeldungszeitraum aus, in dem die berichtigte Schlussrechnung dem Leistungsempfänger zugeht.
Achtung: Es erfolgte eine Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO ab 1.1.2019 aufgrund der Entscheidung des BVerfG und des Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO v. 12.7.2022.
Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wurde für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (d. h. 1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden.
Eine Rechnungskorrektur entfaltet im Fall des § 14 c UStG keine Rückwirkung. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung zukommen kann, führt deshalb in Bezug auf § 14 c Abs. 1 Satz 2 UStG zu keiner anderen Beurteilung.
Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.
Vorsicht ist auch geboten bei Schlussrechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Bauträger.
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.
Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an.
Lt. EuGH ist die MwStSystRL so auszulegen, dass ein Finanzierungsleasingvertrag, wenn nach dessen Abschluss die Parteien keine Rechnung ausgestellt haben, als Rechnung angesehen werden kann, wenn der Vertrag alle Angaben enthält, die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug im konkreten Fall erfüllt sind, was das vorlegende Gericht prüfen muss.