Rechtsgrund einer Forderungsabtretung können sowohl ein Kaufvertrag, eine Schenkung, eine Geschäftsbesorgung (z. B. Inkasso), ein Sicherungsvertrag oder jede sonst denkbare sinnvolle Vereinbarung sein. Aufgrund der Abstraktheit, d. h. der rechtlichen Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft lassen Mängel des Grundgeschäftes die Wirksamkeit der Abtretung nach dem so genannten Abstraktionsprinzip grundsätzlich unberührt.
Parteien der Abtretung können nur der Zedent und der Zessionar sein, eine Abtretung zugunsten Dritter ist hingegen nicht möglich. Gleichwohl ist es rechtlich zulässig, dass der Empfänger mittels einer "blanko" abgegebenen, schriftlichen Abtretungserklärung (Blankozession) ermächtigt wird, sich selbst oder einen Dritten als Zessionar zu bestimmen.
Gegenstand einer Abtretung können grundsätzlich alle Forderungen (§§ 398 ff. BGB) und daneben alle sonstigen Rechte, z. B. gewerbliche Schutzrechte, Gesellschaftsrechte oder dingliche Ansprüche, § 413 BGB, sein, soweit die Abtretbarkeit nicht durch Gesetz, Vertrag oder aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen ist (vgl. § 399 BGB). So sind nicht abtretbar insbesondere unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB) sowie höchstpersönliche Ansprüche, die durch die Abtretung eine Inhaltsänderung erfahren würden, z. B. Unterhaltsansprüche und etwa der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.
Besonders häufig im Wirtschaftsleben auftretende Formen der Forderungsabtretung sind:
1.1 Die Teilabtretung
Die teilweise Abtretung einer Forderung ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist und die Parteien die Abtretbarkeit nicht durch Vereinbarung (§ 399 BGB) ausgeschlossen haben.
Bloße, rechtlich unselbstständige Neben- und Hilfsrechte können demgegenüber nicht gesondert abgetreten werden; sie gehen (zumeist) automatisch mit der abgetretenen Hauptforderung über (vgl. unten 2.3).
1.2 Abtretung künftiger Forderungen
Auch künftige Forderungen können bereits zu einem Zeitpunkt abgetreten werden, in dem das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der die Forderung erwachsen soll, noch nicht besteht. Selbst die Ungewissheit über die Person des künftigen Schuldners schadet insoweit nicht. Erforderlich ist lediglich, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist. Der Rechtserwerb ist allerdings erst vollendet mit der Entstehung der Forderung. Entsteht die Forderung überhaupt nicht oder nicht in der Person des Zedenten, geht die Forderungsabtretung ins Leere und wird gegenstandslos; der gutgläubige Erwerb einer Forderung kommt nicht in Betracht.
1.3 Factoring
Beim Factoring überträgt ein Unternehmer seine sämtlichen oder einen Teil seiner Kundenforderungen aus Lieferungen oder Leistungen an den Factor (so genannte "Globalzession" = Abtretung einer Vielzahl abstrakt umschriebener, aber eindeutig bestimmter oder bestimmbarer, gegenwärtiger oder/und zukünftiger Forderungen). Nach Entstehung der einzelnen Forderung, belegt etwa durch Einreichung entsprechender Rechnungskopien oder Debitorenlisten beim Factor, zahlt dieser den Gegenwert derselben, vermindert um seine Provision, an den Unternehmer und zieht die Forderung dann als "seine" selbst ein.
Beim so genannten echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit der an ihn abgetretenen Forderungen (so genanntes Delkredererisiko). Rechtlich handelt es sich daher um einen Forderungskauf. Der Factor erhält nicht nur die übliche "Factoring-Gebühr" für seine Dienstleistung, sondern zusätzlich eine so genannte "Delkredere-Provision" für die Übernahme des Insolvenz-Risikos der Forderungsschuldner. Es haben sich zwischenzeitlich in der Praxis einige "Übergangs-Formen" zwischen echtem und unechtem Factoring herausgebildet, je nachdem inwieweit der Factor tatsächlich und endgültig das Delkredererisiko übernimmt.
Beim so genannten unechten Factoring werden dagegen die Forderungen nur erfüllungshalber übertragen, so dass bei deren Nichtbeitreibbarkeit der abtretende Unternehmer von dem Factor im Wege der "Rückbelastung" in Anspruch genommen werden kann. Die Gutschrift des Gegenwerts der Forderung wird hier rechtlich als Kreditgeschäft qualifiziert. Die Abtretung erfolgt sozusagen zur Sicherung des vom Factor gewährten Kredits und zugleich erfüllungshalber.
1.4 Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sicherungsnehmer rechtlich die volle Gläubigerstellung erwirbt, nach der getroffenen Zweckabrede zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (Sicherungsvertrag) ihm allerdings nur die Befugnisse ähnlich denen eines Pfandgläubigers zustehen sollen. Im Außenverhältnis zum Schuldner erlangt der Sicherungsnehmer alle Gläubigerrechte. Er kann die Forderung – unabhängig von entgegenstehenden Abreden im Sicherungsvertrag mit dem Sicherungsgeber, welcher nur im Verhältnis zu diesem rechtliche Wirkungen entfalten kann – gerichtlich und außergerichtlich geltend machen. Eine von ihm vorgenommene Weiterabtretung ist auch dann wi...