Auch künftige Forderungen können bereits zu einem Zeitpunkt abgetreten werden, in dem das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der die Forderung erwachsen soll, noch nicht besteht. Selbst die Ungewissheit über die Person des künftigen Schuldners schadet insoweit nicht. Erforderlich ist lediglich, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist. Der Rechtserwerb ist allerdings erst vollendet mit der Entstehung der Forderung. Entsteht die Forderung überhaupt nicht oder nicht in der Person des Zedenten, geht die Forderungsabtretung ins Leere und wird gegenstandslos; der gutgläubige Erwerb einer Forderung kommt nicht in Betracht.

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