Der Verkäufer einer Ware verliert sein Eigentum in aller Regel mit der Übergabe der Ware an den Käufer, und mit der Einigung, dass das Eigentum auf den Käufer zu diesem Zeitpunkt auf diesen übergeht. Dies ist unproblematisch, wenn der Kunde im Gegenzug bar bezahlt. Gefährlich ist, wenn die Übergabe der gekauften Sache und gleichzeitiger Übergang des Eigentums vereinbart ist und der Käufer bei Lieferung mit Kreditkarte zahlt, oder der Zahlungstermin nach der Auslieferung ist.
Wenn der Kunde nicht bezahlt bzw. die Bank des Kunden die Kreditkartenzahlung nicht einlöst, kann der Verkäufer trotz verständlicher Verärgerung die verkaufte Sache nicht eigenhändig zurückholen. Er kann lediglich auf Zahlung klagen und dann im Rahmen der Zwangsvollstreckung u. a. auch das bewegliche verkaufte Wirtschaftsgut pfänden lassen, wenn der Käufer trotz Verurteilung nicht zahlt.
Rechtlich bietet sich der einfache Eigentumsvorbehalt an als Bedingung, dass das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen soll und der Verkäufer bis dahin alleiniger Eigentümer bleibt. Aber auch bei der Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungstermins kann der Verkäufer die Sache nicht einfach abholen, wenn der Käufer dies ablehnt.
Der Eigentumsvorbehaltsverkäufer kann die unter Vorbehalt verkaufte Sache nur dann zurückverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Nach dem Rücktritt muss der Verkäufer also gegebenenfalls auf Herausgabe klagen und kann dann mit einem Urteil zu seinen Gunsten sein Eigentum vom Gerichtsvollzieher abholen lassen.
Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums. Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Obiges zeigt, dass der einfache Eigentumsvorbehalt in der Praxis sich nur gegenüber Privatkunden eignet.
Nicht übersehen werden darf, dass Gerichts- und Vollstreckungsverfahren immer länger dauern (weniger Richter, Justizbeamte etc.,) und der Gläubiger bezüglich der Kosten des Verfahrens und des Gerichtsvollziehers immer in Vorleistung treten muss.
Belieferte Geschäftskunden, die die Ware selbst verkaufen wollen, werden sich lediglich auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungseigentumsvorbehalt einlassen.
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt erlaubt der Verkäufer dem Käufer, über die Kaufsache im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen, d. h. dass der Käufer die Sache auch weiterverkaufen darf, um mit dem durch den Verkauf erzielten Erlös seinerseits den Kaufpreis bezahlen zu können. Als Sicherheit tritt der Vorbehaltskäufer dem Verkäufer im Voraus alle Rechte (Verkaufserlös aus der Weiterveräußerung) ab.
Ein Verarbeitungseigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Vorbehaltsverkäufer mit dem Vorbehaltskäufer eine Verarbeitungsklausel vereinbart, d. h., dass, auch wenn der Käufer die gekaufte Sache weiterverarbeitet und durch Einbau, Verbindung oder Vermischung gesetzlich Eigentum erwirbt, das Eigentum beim Verkäufer bleiben soll bzw. bezüglich des neu hergestellten Wirtschaftsgut gilt.
Falls der Unternehmer den Eigentumsvorbehalt in seinen Lieferbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) verankert hat, muss er mit einem Geschäftskunden, der seinerseits Einkaufsbedingungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt hat, abklären, ob sich die wechselseitigen Bedingungen widersprechen bzw. welche Geschäftsbedingungen letztendlich Vertragsinhalt werden.