Bei Überschuldung (§ 19 InsO) oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§§ 18, 17 InsO)[1] des Schuldners kann möglicherweise schon ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sein. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs (Einzelkaufmann, OHG, KG, GmbH, AG), wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in das Handelsregister eingetragen. Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem gestattet und kostenfrei (www.handelsregisterbekanntmachungen.de). Lediglich Abschriften, die verlangt werden, verursachen Gebühren (www.handelsregister.de).
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