Die Aufgabe des Forderungsmanagements ist es, die Risiken zu reduzieren, die z. B. mit der Vergabe von Lieferantenkrediten verbunden sind. Dazu zählen alle Maßnahmen der Bearbeitung und Sicherung der Debitoren.
Viele Informationen zum Schuldner können zum Teil kostenfrei auch über die Website des Bundesanzeigers bzw. des Unternehmensregisters für Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 eingesehen werden. Das Unternehmensregister ist die zentrale Plattform für die Zugänglichmachung von Unternehmensdaten. Hier werden veröffentlichungspflichtige Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt. Die Publizität der Unternehmensrechnungslegung soll es allen Interessierten (u. a. Geschäftspartnern) ermöglichen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners zu verschaffen.
1.1 Bonitätsprüfung als vorbeugende Maßnahme
Die Bonitätsprüfung ist eine präventive Maßnahme und setzt vor Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung oder dem Abschluss eines Geschäfts mit einem Altkunden ein.
Über potenzielle Kunden werden z. B. mithilfe von Wirtschaftsauskunfteien Informationen ermittelt wie
- Liquiditätsstatus,
- Umsatz,
- Zahlungsweise,
- Branche,
- Rechtsform (GmbH, OHG oder KG).
Praktische Vorgehensweise bei der Bonitätsprüfung:
- Kostenloser Blick in das Portal über Insolvenzverfahren,
- Anfrage über künftigen Geschäftspartner bei der eigenen Hausbank;
- Bitte an Neukunden (Geschäftsleute und Privatabnehmer) um eine Bankauskunft und Mitteilung eines Ansprechpartners bei der Bank inkl. einer Schweigepflichtentbindungserklärung;
- Bitte an Geschäftsleute um aktuelle Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftlicher Auswertungen; diese können dann vom eigenen Steuerberater ausgewertet werden;
- Bitte um Vorlage einer Selbstauskunft der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung) oder Erlaubnis der Einholung einer SCHUFA-Auskunft über die eigene Hausbank;
- Anfragen bei der IHK und AHK, Handwerkskammer;
- Einholen einer kostenpflichtigen SCHUFA-Unternehmensauskunft,
- Kostenpflichtiger Abruf aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis nach vorheriger Registrierung.
- Kostenpflichtige Bonitätsprüfung und Wirtschaftsauskünfte von professionellen Anbietern.
Je höher der Forderungsausfall sein kann, desto wichtiger und umfassender müssen die Informationen sein. Im Zweifel sollte immer vom Vertragsabschluss Abstand genommen werden, sofern die Forderung nicht abgesichert (z. B. Bürgschaft) ist.
1.2 Richtige Vertragsgestaltung
Die Vertragsgestaltung trägt dazu bei, dass das Risiko des Forderungsausfalls minimiert wird, und bezieht dabei den Geschäftspartner mit ein. Dazu gehören
- Preis- und Lieferungs-/Leistungsumfang (z. B. "Lieferung frei Haus"; dies erspart spätere Diskussionen),
- Beweisbarkeit der Vereinbarung (Schriftstücke oder zumindest Anwesenheit von unparteiischen Dritten wie Mitarbeiter),
- das Aushandeln der Zahlungskonditionen, wie z. B. Fälligkeit, Skonto, Vorkasse, Abschlagszahlungen etc.,
die Vereinbarung von Sicherheiten, wie z. B. Eigentumsvorbehalt, Zahlungsbürgschaft gem. §§ 765 ff. BGB, Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 650e BGB, Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB, persönliche Bürgschaft seitens des GmbH-Geschäftsführers etc.
Der Architekt kann die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB auch noch verlangen, wenn er den Architektenvertrag nach angemessener Fristsetzung zur Leistung einer Sicherheit gekündigt hat.
Der Anspruch auf Einräumung einer Bausicherungshypothek nach § 650e BGB wird nicht gem. § 650f Abs. 4 BGB durch die unverlangte Stellung einer Bürgschaft i. S. d. § 650f Abs. 1 und 2 BGB ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650e BGB beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem das Sicherungsverlangen erstmalig geltend gemacht wurde, und beträgt 3 Jahre.
Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat. Ist die Leistung des Architekten mangelhaft, so reduziert sich die Sicherungshypothek um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, nicht aber um die Kosten der Mangelbeseitigung.
Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder...