Liegt ein Vollstreckungstitel vor, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Gerichtsvollzieher, der durch entsprechende Anträge, die beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden müssen, tätig wird. Da vielfältige Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung bestehen, empfiehlt es sich, zur Durchführung der Zwangsvollstreckung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
So kann die Zwangsvollstreckung aussehen:
- Sachpfändung in der Wohnung oder am Geschäftssitz des Schuldners oder
- Forderungspfändung, d. h. die Pfändung von Arbeitseinkommen oder von Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten.
Für Vollstreckungsaufträge gilt der Formzwang. Der Bundesrat hat am 23.5.2014 eine Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung beschlossen, die am 25.6.2014 in Kraft getreten ist. Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen.
Zu beachten ist seit 1.4.2016 die Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)) bei Geldforderungen; Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV.
Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gem. §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.
Zwangsvollstreckungen können zeitaufwendig und langwierig sein. Außerdem müssen die Gläubiger die Kosten für den Gerichtsvollzieher und den Rechtsanwalt bzw. das Inkassounternehmen vorstrecken. Im Zuge der Zwangsvollstreckung muss aber der Schuldner die gesamten Kosten übernehmen. Auch hier gilt: Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung müssen (erneut) Erkundigungen über den Schuldner eingeholt werden.
Auskunft über Vermögensverhältnisse wird elektronisch erfasst
Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse soll auf Veranlassung des Vollstreckungsorgans (Gerichtsvollzieher) in einem elektronischen Dokument aufgenommen und in einer Datenbank beim jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt werden. Dem Zentralen Vollstreckungsgericht, das in jedem Bundesland besteht, obliegt die elektronische Verwaltung dieser Dokumente (Vermögensverzeichnisse). Damit besteht eine bundesweite Publizität des Schuldnerverzeichnisses. Dieses wird in einem bundesweiten Portal bereitgestellt, sodass Gläubiger bundesweit Kenntnis über eventuelle Einträge im Schuldnerverzeichnis erlangen können.
Das Recht auf Einsichtnahme ist in § 882f ZPO geregelt.
Seit 2013 heißt die eidesstattliche Versicherung "Vermögensauskunft". Es gibt
- das Verfahren zur Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch und
- das Verfahren zur Vermögensauskunft nach vorherigem Sachpfändungsversuch.
Der Schuldner muss zwecks Zuordnung seiner Vermögensangaben auch seinen Geburtsort und sein Geburtsdatum angeben. Er muss auch mitteilen, welche entgeltlichen Veräußerungen er in den letzten 2 Jahren vor dem Termin nach § 802 f Abs. 1 ZPO an eine nahestehende Person vorgenommen hat. Gleiches gilt für unentgeltliche Leistungen in den letzten 4 Jahren vor dem Termin nach § 802 f ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft (nur) verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat.
Eine generelle Ablehnung der Vollziehung von Haftbefehlen zur Vermögensauskunft gem. § 802g ZPO wegen Covid-19-Gefahr kommt nicht in Betracht. Gerichtsvollzieher müssen im jeweils vorliegenden Einzelfall und in ihrem zustehendem Ermessen prüfen, ob beim jeweiligen Auftrag eine Erzwingungshaft konkret möglich ist.
Wenn für den Gläubiger ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter einen Haftbefehlsantrag nach § 802g ZPO stellt, ist die Vorlage einer Originalvollmacht auch nach § 753a ZPO nicht erforderlich. Erlässt das Vollstreckungsgericht zu dem Haftbefehl eines anwaltlich vertretenen Gläubigers ohne Vorlage einer Originalvollmacht einen Haftbefehl nach§ 802g ZPO, muss der Gerichtsvollzieher den Verhaftungsauftrag seinerseits ausführen, ohne eine Originalvollmacht zu verlangen.
Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO (Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden) erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.
Die neue Zwangsvollstreckungsformularverordnung ist da!
Die seit 2012 bzw. 2015 existierenden Formulare für die Zwangsvollstreckung wurden durch das Bundesminister...