FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 31.3.2021, ESt-Kurzinformation Nr. 2021/6
a) Die Forschungszulage wird vom zuständigen Finanzamt in einem Forschungszulagenbescheid gegenüber dem Anspruchsberechtigten festgesetzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FZulG). Sie wird aber nicht unmittelbar nach der Festsetzung ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Einkommensteuer (ESt) oder Körperschaftsteuer- (KSt-) Festsetzung durch Anrechnung auf die darin festgesetzte Steuer berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 FZulG). Die Anrechnung auf die ESt bzw. KSt erfolgt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Gemäß § 31 KStG gilt § 36 Abs. 2 EStG für die Anrechnung auf die KSt entsprechend.
Der Veranlagungszeitraum der ESt- oder KSt-Festsetzung, bei der die Anrechnung erfolgt, muss nicht mit dem Zeitraum übereinstimmen, für den die Forschungszulage festgesetzt wird. So kann beispielsweise eine Forschungszulage, die für in 2020 entstandene Aufwendungen in 2021 festgesetzt wird, im Rahmen des zeitlich nachfolgenden erstmaligen ESt- oder KSt-Bescheides für 2019 angerechnet werden. Ein die ESt oder KSt übersteigender Betrag wird erstattet.
Eine Anrechnung der Forschungszulage im Rahmen einer Änderung einer ESt- oder KSt-Festsetzung ist ungeachtet dessen, ob die Änderung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgt, unzulässig. Eine Anrechnung der Forschungszulage im Rahmen der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist ebenfalls unzulässig.
b) Zurzeit kann nicht sichergestellt werden, dass bei Vorliegen eines Antrags auf Festsetzung einer Forschungszulage das Durchführen einer erstmaligen Veranlagung zurückgestellt wird, um die festgesetzte Forschungszulage auf die ESt anrechnen zu können. Es kann deshalb sinnvoll sein, in diesen Fällen durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. das Stellen eines entsprechenden Antrags bei Abgabe der ESt-Erklärung, darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung der Forschungszulage beantragt wird. Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen das für die Festsetzung der Forschungszulage und das für die Durchführung der Veranlagung zuständige Finanzamt nicht übereinstimmen (z. B. in Fällen der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung der Einkünfte und der Forschungszulage).
Wenn sich – trotz Anrechnung einer noch festzusetzenden Forschungszulage – bei der nächsten ESt- oder KSt-Festsetzung eine Nachzahlung ergeben wird, besteht im Rahmen der Fristen des § 37 EStG (ggf. i. V. m. § 31 KStG) die Möglichkeit, die bisher festgesetzten Vorauszahlungen nachträglich zu erhöhen um das Durchführen der Veranlagung ohne Berücksichtigung der Forschungszulage zu vermeiden.
Normenkette
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3
FZulG § 10 Abs. 1