OFD Niedersachsen, Verfügung v. 2.5.2017, S 7100 - 491 - St 171
Allgemeines
Ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (FwZ) ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzern, der den Zweck verfolgt, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzsplitterung, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden (§ 16 Bundeswaldgesetz – BWaldG). Ein FwZ muss mindestens eine der in § 17 BWaldG genannten Maßnahmen nach seiner Satzung zur Aufgabe haben. Er wird auf Antrag von der Landesbehörde anerkannt, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, u.a. muss er nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen (§ 18 BWaldG).
Umfang des Unternehmens
Ist der FwZ nach § 18 BWaldG anerkannt und hat er die Rechtsform eines Vereins, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein i.S. von § 22 BGB. Aus der Zweckbestimmung und den satzungsmäßigen Aufgaben (§§ 16 bis 18 BWaldG) folgt, dass der FwZ im konkreten wirtschaftlichen Interesse seiner Mitglieder handelt und deshalb regelmäßig insgesamt unternehmerisch tätig ist. Etwas anderes gilt nur, soweit der FwZ in einem abgrenzbaren Teilbereich lediglich allgemeine Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt und es sich hierbei nicht nur um eine mittelbare Folge der Förderung der konkreten wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder handelt (BFH-Urteil vom 18.6.2009, V R 77/07, BFH/NV 2009 S. 1912).
Leistungen und Bemessungsgrundlage
Soweit der FwZ seinen Mitgliedern konkrete individualisierbare Vorteile zuwendet, erbringt er Leistungen im Sinne des UStG an seine Mitglieder. Das ist z.B. der Fall bei der Vermittlung von Holzverkäufen, bei der Waldkalkung, im Bereich des Wegebaus und bei der Überlassung von Daten der Waldinventur und der Standortkartierung.
Entgelt für Leistungen des FwZ an seine Mitglieder sind die anteiligen Mitgliedsbeiträge sowie die von den Mitgliedern zu zahlenden Gebühren und sonstigen Entgelte.
Die FwZ erhalten derzeit zweckgebundene Zuwendungen des Landes Niedersachsen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen (Erlass des ML vom 16.10.2015, 406-64030/1-2.6, Nds. MBl. 2015 S. 1312) für Maßnahmen der Waldkalkung (Nr. 12.3 der Richtlinie), der Waldinventur (Nr. 12.1) und des Wegebaus (Nr. 16.1).
Die Zuwendungen sind Entgelt von dritter Seite i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die betreffenden Leistungen der FwZ an ihre Mitglieder (NFG-Urteile vom 10.6.2010, 16 K 358/09, und vom 10.12.2010, 16 K 329/09).
Demgegenüber sind die personengebundenen Zuwendungen des Landes Niedersachsen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (Erlass des ML vom 19.5.2014, 406-64030/1-2.5, Nds. MBl. 2014 S. 423) echte nicht steuerbare Zuschüsse. Sie fördern in erster Linie die Tätigkeit der FwZ selbst, ohne dass ein Zusammenhang zu Leistungen des FwZ an das Land Niedersachsen oder die Mitglieder erkennbar ist.
Soweit das Entgelt von den Mitgliedern und das Entgelt von dritter Seite die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben nicht decken, sind die Ausgaben als Mindest-Bemessungsgrundlage anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG). Ausgaben sind auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn sie aus Zuschüssen finanziert worden sind (Abschnitt 10.6 Abs. 3 Satz 7 UStAE).
Vorsteuer
Eingangsleistungen, z.B. zur Durchführung von Waldinventuren oder Waldkalkungen, bezieht der FwZ für sein Unternehmen und ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 10