OFD Frankfurt, Verfügung v. 20.1.2016, S 7104 A - 086 - St 110
Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 30.12.2015, S 7104 A – 061 – II 5b
1. Allgemeines
Ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzern. Durch den Zusammenschluss soll die effektivere Waldbewirtschaftung, der meist kleineren Flächen sichergestellt werden. Hessen gibt es derzeit zwei Formen forstlicher Zusammenschlüsse:
- Forstbetriebsvereinigung (FBV) nach § 21 Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) nach § 16 ff des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz, BWaldG)
1.1 Forstbetriebsvereinigung (FBV)
FBV sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Waldbesitzern, die überwiegend als eingetragene Vereine organisiert sind und zumeist ohne wirtschaftliche Betätigung sind (§ 21 BGB). Sie umfassen meist nur Forstbetriebe auf Gemarkungsebene und sollen die Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gewährleisten. Dabei werden forstliche Maßnahmen abgestimmt und koordiniert, eventuell sind sie Träger einer Fördermaßnahme. Die Anerkennung erfolgt durch die obere Forstbehörde. FBV können kooperatives Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft werden.
1.2 Forstbetriebsgemeinschaften (FBG),
FBG sind ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Grundbesitzern mit dem Ziel der Verbesserung der Bewirtschaftung von Waldflächen als wirtschaftlicher Verein. Sie existieren meist auf Forstamtsebene. Die oberste hessische Forstbehörde (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, HMUKLV) erkennt die FBG an und verleiht ihnen die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB.
2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
Der BFH hat in seinen Urteilen vom 18.6.2009 (V R 76/07 und V R 77/07) entschieden, dass eine nach § 18 BWaldG anerkannte FBG in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins i.S. des § 22 BGB regelmäßig keine allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehme. Entsprechend ihrer Zweckbestimmung und ihrer satzungsmäßigen Aufgaben seien ihre Tätigkeiten vielmehr auf die Förderung von konkreten wirtschaftlichen Zielen ihrer Mitglieder gerichtet. Dies gelte auch für Waldkalkungen und die Waldinventur, mit denen dem Mitglied konkrete individualisierbare Vorteile zugewendet würden.
Nach einem Beschluss der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erbringen FBG mit der Kalkung des Gemeinschaftswaldes und Überlassung von Daten der Waldinventur Leistungen im Sinne von Abschn. 1.4 Absatz 1 Satz 2 UStAE, die den Sonderbelangen der Mitglieder dienen.
Dies kann auch für die weiteren, in § 17 BWaldG genannten, Aufgaben der FBG gelten, wenn sie unter den gleichen Bedingungen erbracht werden.
Nach Auskunft des HMUKLV gibt es in Hessen derzeit keine eigenständige Bewirtschaftung der Mitglieder einer FBG durch die FBG.
Normenkette
UStG § 2