Leitsatz
Die berufsbegleitende Fortbildung zum Handelsfachwirt ist als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG und nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen.
Sachverhalt
Im Streitfall geht durch die Zuordnung der Fortbildungsmaßnahme zur Ausbildung im Ergebnis das Kindergeld für das ganze Jahr verloren. Die Tochter der Klägerin beendete am 5.7.2005 erfolgreich ihre Ausbildung zur Kauffrau und absolvierte beim gleichen Arbeitgeber ab dem 6.7.2005 eine Fortbildungsmaßnahme zur Handelsfachwirtin. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2005 auf, da sie die Tätigkeit der Tochter über den 5.7.2005 hinaus ebenfalls als Berufsausbildung ansah und die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter im ganzen Jahr 2005 den Jahresgrenzbetrag überschritten. Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend, dass es sich bei der Fortbildungsmaßnahme um keine Berufsausbildung handele mit der Folge, dass Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 2005 zu gewähren sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die Klage nicht begründet, da es sich bei der von der Tochter ab 6.7.2005 absolvierten Fortbildungsmaßnahme um eine Berufsausbildung handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasst eine Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Zur Berufsausbildung i. S.des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG gehört danach auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen. Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt und ist daher nicht schon ohne weiteres nach Abschluss der ersten Ausbildung erreicht. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall handelt es sich bei der "Fortbildung zur Handelsfachwirtin" nach Würdigung der Gesamtumstände um eine "Berufsausbildung" im oben genannten Sinne und nicht um ein Arbeitsverhältnis. Denn die betreffende Maßnahme diente der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation, wobei der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand.
Hinweis
Im anhängigen Revisionsverfahren III R 3/08 hat der BFH u. a. die Frage zu klären, wie sich ein neben der Berufsausbildung ausgeübtes Arbeitsverhältnis auf die Berechnung des Grenzbetrags auswirkt. Betroffene sollten daher bei vergleichbaren Sachverhalten gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil vom 05.09.2007, III 610/06