Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Seit 2014 gab es einen Vorlagebeschluss des BFH vom 17.7.2014 an das Bundesverfassungsgericht, welches von Bedeutung (Az. 2 BvL 23/14) war. Der BFH hat dem BVerfG zur Klärung folgende Frage vorgelegt:
Verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und die Aufwendungen auch ansonsten nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindert?
Mit Beschluss vom 19.11.2019 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem. § 9 Abs. 6 EStG sowie die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG verfassungsgemäß sind. Eine Einstufung von Erstausbildungskosten als untrennbar gemischt veranlasste Aufwendungen, mithin als Sonderausgaben, sind nicht zu beanstanden.
Aktuell ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem es erneut um Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung geht.
Der betroffene Steuerpflichtige war seit Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig. Der Tätigkeit lag ein Praktikum über eine Dauer von 20 Monaten zugrunde. Die staatlich anerkannte Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann absolvierte der Steuerpflichtige nicht, weil diese Ausbildung gerade erst anerkannt wurde. Im Jahr 2005 erwarb der Steuerpflichtige die Privatpilotenlizenz, in 2011 die Nachtflugberechtigung und in 2017 die Berufspilotenlizenz. Die Aufwendungen für den Erwerb der Lizenzen finanzierte sich der Steuerpflichtige durch seine gewerbliche Tätigkeit. Die Aufwendungen für den Erwerb der Fluglizenzen machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sog. vorweggenommene Werbungskosten, geltend.
Das Finanzamt lehnte die vorweggenommenen Werbungskosten ab und gewährte dem Steuerpflichtigen stattdessen die Geltendmachung der Aufwendungen über die Sonderausgaben und damit begrenzt auf 6.000 EUR gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 EStG. Hiergegen richtete sich der Steuerpflichtige mit seiner Klage beim FG. Das FG Niedersachsen bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und wendet die gesetzliche Regelung zur Erstausbildung gem. § 9 Abs. 6 EStG an. Der BFH ließ die Revision zu.
Einspruch in ähnlich gelagerten Fällen einlegen
Sollten bei Ihnen dieser Fall vorliegen, empfiehlt es sich gegen die Steuerbescheid Einspruch einzulegen und mit Verweis auf das BFH-Verfahren das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.
Kosten der Berufsausbildung zum Erreichen des Verlustvortrags geltend machen
Für Jahre, für die keine Steuererklärungen abgegeben wurden, können Kosten der Berufsausbildung geltend gemacht werden, um einen Verlustvortag zu erreichen. Der Verlustvortrag wird nicht durch die Festsetzungsverjährung eingeschränkt. Bei einer Ablehnung durch das Finanzamt sollte, wenn ein Vorläufigkeitsvermerk fehlt, Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Im Übrigen gilt, dass bei einer Ablehnung des Abzugs von Berufsausbildungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ohne Vorläufigkeitsvermerk unbedingt Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch das BVerfG beantragt werden sollte (Az. beim BVerfG 2 BvL 23/14).