In vielen Franchiseverträgen ist eine Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers von Waren des Franchisegebers enthalten. Sie sind damit als Ratenlieferungsverträge zu qualifizieren und können wirksam widerrufen werden, sofern es sich bei dem Franchisenehmer um einen Verbraucher handelt (§ 510 Abs. 2, § 355 BGB). Die Alleinbezugsverpflichtung kann sich bereits aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsklauseln ergeben, ohne dass eine ausdrückliche Bestimmung darüber im Vertrag vorliegt.[1]

Nach einhelliger Auffassung in der Literatur sollte die Bezugsbindung eines Franchisenehmers heute auf 80 % seines Einkaufsumsatzes beschränkt sein.[2]

 
Wichtig

Frist zum Widerruf

Die Widerrufsmöglichkeit dieser Bezugsverpflichtung besteht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter schriftlicher Belehrung über das Widerrufsrecht. Dem Franchisenehmer wird das Recht zugestanden, sich von einer möglicherweise übereilt eingegangenen langfristigen Bezugsbindung innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten kurz bemessenen Überlegungsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB) lösen zu können. Allerdings kann der Widerruf rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Franchisenehmer das Vertragsverhältnis längere Zeit praktiziert hat und sich erst später auf die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung beruft. Jedenfalls wurde ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten, das zur Verwirkung des Widerrufsrechts führt, in der deutschen Rechtsprechung jahrelang angenommen. Wegen eines möglichen Verstoßes gegen europäisches Recht hat der BGH die Frage zum rechtsmissbräuchlichen Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages nun aber dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.[3]

Folge des ausgesprochenen Widerrufs ist eine vollständige Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen (§ 355 Abs. 3 BGB).

[1] BGH, Urteil v. 16. 4. 1986, VIII ZR 79/85, NJW 1986 S. 1988.
[2] Flohr, BB 2009, 2159 ff.; Böhner, Jahrbuch Franchising 2009, 258 ff.
[3] BGH, Beschluss v. 31.1.2022, XI ZR 113/21.

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