Wichtigste Voraussetzung für die Durchführung eines Franchisevertrages ist die Erlangung der besonderen Kenntnisse über das nicht der Allgemeinheit zugängliche besondere Know-how des Franchisegebers. Deshalb ist die umfangreiche Vermittlung dieser Kenntnisse die bedeutendste Hauptpflicht des Franchisegebers. Er verpflichtet sich, dem Franchisenehmer den Gebrauch der Patente, Marken und Firmensymbole zu überlassen. Darüber hinaus hat der Franchisegeber ihm alle zum Betrieb des Unternehmens unter seinem Firmensymbol erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Preislisten, Rezepte, Arbeitsanweisungen und/oder Kataloge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Überlassung von Prospekten und anderen Schriftstücken birgt für den Franchisegeber allerdings auch Gefahren. Die Grundsätze der Prospekthaftung finden im Franchiserecht Anwendung. Der Franchisenehmer haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Prospekte, für irreführende Angaben, falsche Werturteile und Prognosen und für einen falschen Gesamteindruck, selbst wenn die Einzelangaben richtig sind. Prospekte in diesem Sinne sind sämtliche schriftliche Informationen, insbesondere Werbebroschüren, Businessplan, Gründungsbericht, Standortanalyse, Investitions- und Entwicklungsplan.

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