Übergangsgewinn
Vom Einbringungsgewinn zu unterscheiden ist ein Gewinn, der bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich entsteht (Übergangsgewinn).
Hat der Einbringende bislang seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und ermittelt die Personengesellschaft ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, muss der Einbringende eine Einbringungsbilanz und die übernehmende Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) aufstellen, wenn bei der Einbringung der gemeine Wert (oder ein Zwischenwert) nach § 24 Abs. 2 UmwStG angesetzt wird. Dies hat dann auch die Ermittlung eines Übergangsgewinns zur Folge.
Die Billigkeitsregelung zur Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre ist ausgeschlossen, da es sich bei einer Einbringung dem Grunde nach um eine Veräußerung i. S. d. § 16 EStG handelt.
Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche Übergangsgewinnermittlung erstreckt sich beim Einbringenden nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter. Ermittelte der Steuerpflichtige vor der Einbringung seiner Praxis den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind die zurückbehaltenen Forderungen nicht im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung, sondern als nachträgliche Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG im Zuflusszeitpunkt zu erfassen. Erfolgt die Einbringung zum Buchwert und wird sowohl der Gewinn der eingebrachten Einzelpraxis als auch der freiberuflichen Mitunternehmerschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist die Aufstellung einer steuerlichen Einbringungsbilanz und eine Übergangsbesteuerung nach R 4.6 EStR entbehrlich. Die Notwendigkeit der Antragstellung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bleibt jedoch erhalten. Denn der Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten bei der übernehmenden Personengesellschaft setzt voraus, dass sie fristgerecht einen entsprechenden Antrag i. S. d. § § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bei dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt gestellt hat. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
Führt die übernehmende Personengesellschaft zulässigerweise nahtlos die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung fort, liegt weder eine steuerliche Schlussbilanz noch eine Eröffnungsbilanz vor. Der Antrag ist dann bis zur erstmaligen Einreichung der Einnahmeüberschussrechnung beim Finanzamt für das Wirtschaftsjahr der Einbringung zu stellen.