Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
Das Wesen der Bürogemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die gemeinschaftlich Büroräumlichkeiten anmieten, um darin ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Die Gemeinschaft mietet die Räumlichkeiten an und stellt sie den "Mitgliedern" gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung. Die Mitglieder erhalten bestimmte Räumlichkeiten, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Sie üben ihre eigentliche Tätigkeit bzw. ihren Beruf jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aus.
Die Bürogemeinschaft wird gegenüber den einzelnen Mitgliedern unternehmerisch tätig, indem sie für ihre Leistung an die einzelnen Mitglieder ein Entgelt in Form einer Kostenumlage erhebt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Beurteilung, ob es sich um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer handelt, nicht erforderlich. Es zählt lediglich die Einnahmenerzielungsabsicht. Die Bürogemeinschaft ist somit umsatzsteuerlich ein eigenständiges Unternehmen. Die abgegebenen Leistungen der Bürogemeinschaft an die einzelnen Mitglieder stellen für sich betrachtet selbstständige Leistungen dar.
Der Leistungsumfang einer Bürogemeinschaft erschöpft sich nicht nur in der Gestellung von Büroräumlichkeiten. Der Leistungsumfang kann auch in der Überlassung teurer Büroeinrichtungen, Telekommunikationsanlagen oder Computernetzen bestehen.
Die Bürogemeinschaft kann über die von ihr erbrachten Leistungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abrechnen, sofern ihre Leistung steuerbar und steuerpflichtig ist. Die Bürogemeinschaft hat auch aus den Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug, sofern sie Ausgangsleistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Erbringt die Bürogemeinschaft ihren Mitgliedern gegenüber Vermietungsleistungen (Büroräume), kann die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 12 UStG in Anspruch genommen werden. Die Bürogemeinschaft kann jedoch auf diese Steuerbefreiung verzichten, wenn die Ausgangsumsätze der einzelnen "Mieter" selbst wiederum den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Da die Bürogemeinschaft selbstständiger Unternehmer ist, kann sie mit jedem Mitglied in einen Leistungsaustausch treten. Da jedes Mitglied für sich mit seiner Tätigkeit auch eigenständiger Unternehmer ist, kann es auch zwischen den einzelnen Mitgliedern untereinander zum umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch kommen.