2.1 Grundfreibetrag
Jedem Steuerpflichtigen muss sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen werden, als er es zum Bestreiten der lebensnotwendigen Ausgaben benötigt. Die Höhe des steuerlichen Existenzminimums wird als Grundfreibetrag regelmäßig angepasst und orientiert sich am sozialrechtlichen Existenzminimum. In 2025 beträgt der Grundfreibetrag 11.784 EUR (2024: 11.784 EUR).
Für 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend erhöht
Ende 2024 wurde der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend erhöht. Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags wurde lohnsteuerlich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 berücksichtigt.
Dieser Grundfreibetrag gilt (vorerst) auch für das Jahr 2025.
Vor dem BFH ist eine Revision anhängig, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 überprüft werden soll.
2.2 Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der angesetzt werden kann, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden. Er beträgt 1.230 EUR und ist für die Steuerklassen I bis V in den Lohnsteuertarif eingearbeitet.
2.3 Sonderausgaben-Pauschbetrag
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 EUR für Ledige bzw. 72 EUR im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Er ist in die Steuerklassen I bis V im Lohnsteuertarif eingearbeitet.
2.4 Kinderfreibetrag
Freibeträge für Kinder werden über den Kinderfreibetragszähler berücksichtigt. Sie haben nur Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, nicht aber auf die Berechnung der Lohnsteuer. Halbe Freibeträge werden mit dem Zähler "0,5", volle Freibeträge mit dem Zähler "1" in den ELStAM vermerkt. In 2025 beträgt der halbe Freibetrag 3.306 EUR (2024: 3.306 EUR) bzw. der volle Freibetrag 6.612 EUR pro Kind (2024: 6.612 EUR). Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag) von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR bei Zusammenveranlagung. Bei einem halben Freibetrag ergeben sich 2025 somit insgesamt 4.770 EUR (3.306 EUR + 1.464 EUR), und bei einem ganzen Freibetrag insgesamt 9.540 EUR (6.612 EUR + 2.928 EUR).
2.5 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehenden wird ein Entlastungsbetrag von 4.260 EUR im Jahr eingeräumt, wenn mindestens ein Kind zu ihrem Haushalt gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse II nur für ein Kind im Lohnsteuertarif berücksichtigt, auch wenn der Alleinerziehende mehrere berücksichtigungsfähige Kinder hat.
Ab 2025 anteiliger Entlastungsbetrag als Freibetrag
Im Trennungsjahr kann ab 2025 der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.
Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich mit der Bildung der Steuerklasse II als ELStAM, die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen wegfallen.
Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind muss gesondert beantragt werden
Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind beträgt 240 EUR jährlich. Er ist nicht in die Steuerklasse II eingearbeitet und muss gesondert beim Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.
Der BFH hat entschieden, dass die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn die Eltern das paritätische Wechselmodell praktizieren, d. h. das Kind wechselweise eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche beim Vater lebt.
2.6 Vorsorgepauschale
Für Vorsorgeaufwendungen (u. a. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag als ELStAM gebildet werden. Daher werden diese Aufwendungen mittels einer Vorsorgepauschale a...