OFD Koblenz, Verfügung v. 29.3.2007, S 7160 A - St 44 2
Bezug: Rdvfg. vom 21.3.2002, S 7160 A – St 44 2
Eine in Stuttgart ansässige Firma X vertreibt über bundesweit ansässige Vertriebspartner als Rentenmodell eine sog. Kombi-Rente.
Die Firma X bietet als Vermittler ein Steuersparmodell an, wonach der Kunde (Versicherungsnehmer, Kreditnehmer, Anleger) eine Kombination aus einer fremdfinanzierten Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung, einem Kredit für die Einzahlung des Einmalbetrags in diese Versicherung und eine zur Tilgung dieses Kredits nach Ablauf der Tilgungsaussetzungen vorgesehene Investmentanlage sowie eine zusätzliche Risikolebensversicherung abschließt.
Den Vertrieb des Steuersparmodells übernehmen selbstständige Vertriebspartner. Sie erhalten von der Firma X nach Abschluss der Kredit-, Versicherungs- und Anlageverträge eine umsatzorientierte Vergütung. Die Aufgabe des Vertriebspartners besteht in der Gewinnung von Kunden und der Ermittlung individueller Daten dieser Kunden. So kann der sich bei der Annahme des Kombi-Renten-Modells ergebende Steuervorteil durch eine Computerberechnung der Firma X dargestellt werden. In deren Computerberechnung wird der Vertriebspartner als Betreuer und Adressat aufgeführt. Nimmt der Kunde das Modell an, wird die weitere Abwicklung des Steuersparmodells ausschließlich im Verhältnis zwischen der Firma X und dem Kunden bzw. den Versicherungen, der Bank oder dem Investmentdepot und dem Kunden durchgeführt. Der Vertriebspartner wird weder von den Versicherungen als betreuende Agentur aufgeführt, noch tritt er gegenüber Banken und Depots auf.
Nach Abschluss des Vertrags über die Kombi-Rente erhält der Vertriebspartner von X eine Provisionsabrechnung. Diese wird einheitlich als Kreditvermittlungsprovision bezeichnet.
Entsprechend der bisherigen Auffassung wurden die Leistungen der X als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a und f sowie Nr. 11 UStG behandelt. In den Provisionsabrechnungen an die Vertriebspartner (Gutschriften) wurde ebenfalls keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Es wird gebeten, hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungen der Vertriebspartner an die Firma X künftig folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Bei den von der Firma X erbrachten Vermittlungsleistungen handelt es sich nach den Grundsätzen des Abschn. 29 Abs. 1 und 2 UStR nicht um verschiedene, selbstständig zu beurteilende – bisher steuerfreie – Vermittlungsleistungen auf dem Gebiet der Versicherungs-, Kredit- und Anteilevermittlung, sondern um eine einheitlich zu beurteilende steuerpflichtige Leistung hinsichtlich der Verschaffung des Steuervorteils gegenüber dem Kunden durch Berechnung der Kreditvermittlungsgebühr.
Daher kann der selbstständige Vertriebspartner, der durch Beschaffung der Unterlagen gegenüber der Firma X eine einheitliche Vermittlungsleistung zwischen dieser und dem Kunden erbringt, für die Vermittlung des Steuersparmodells ebenso keine Steuerbefreiung geltend machen.
Das FG Baden-Württemberg hat dagegen mit Urteil vom 10.11.2005, 6 K 26/04, entschieden, dass ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das eine „kreditfinanzierte Kombirente” anbietet, auch steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG erbringt, soweit es seinen Kunden den Kredit vermittelt. Der erk. Senat ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Auffassung, dass von der Klägerin (Firma X) keine einheitliche Leistung, sondern einzelne Leistungen angeboten wurden und auch Gegenstand der Leistungsbeziehungen waren, und dass das Entgelt ausschließlich für die Kreditvermittlung entrichtet wurde; da die Kreditvermittlung unter § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG fällt, ist der Umsatz steuerfrei.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 14/06).
Entsprechende Rechtsbehelfsverfahren ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung kann z.Z. nicht gewährt werden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a