Leitsatz
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008
Sachverhalt
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG vermietete ein Einkaufszentrum. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Konzeptionskosten hatte sie ursprünglich bei einem Bankenkonsortium ein Darlehen in CHF aufgenommen, welches später in EUR umgeschuldet wurde. Ergänzend schloss die Klägerin mit dem Konsortialführer einen Zins-Währungs-Swap. Getauscht wurden zum einen die laufenden Zinssätze. Die Klägerin vereinnahmte die für das Darlehen in EUR aufzuwendenden Zinssätze und musste im Gegenzug die für ein entsprechend hohes CHF-Darlehen fälligen Zinsen (in geringerer Höhe) entrichten. Zugleich waren Endtauschzahlungen über die gesamte Darlehenssumme vereinbart. Danach musste die Klägerin bei Laufzeitende einen nach dem Anfangskurs bestimmten Betrag in CHF entrichten, für den sie in EUR erheblich mehr aufzuwenden hatte als nach den Verhältnissen bei Abschluss des Vertrags. Die Differenz machte sie erfolglos bei ihren Einkünften aus VuV geltend. Das FG hat die Klage abgewiesen (FG Köln, Urteil vom 22.4.2021, 6 K 3247/17, Haufe-Index 14578440, EFG 2021, 1473).
Entscheidung
Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das angefochtene Urteil vollumfänglich bestätigt und die Revision zurückgewiesen.
Hinweis
Durch den Abschluss eines Zins-Währungs-Swaps kann der Darlehensnehmer erreichen, dass er wirtschaftlich so steht, als hätte er von Anfang an ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen. Durch den "Tausch" der laufenden Zinszahlungen zahlt er per Saldo nur den für ein vergleichbares Darlehen in fremder Währung anfallenden Zins. Werden darüber hinaus bei Endfälligkeit des Darlehens im Swap-Geschäft entsprechende Endtauschzahlungen vereinbart, erhält der Darlehensnehmer am Ende der Laufzeit von seinem Swap-Partner den Betrag in EUR, den er für die Rückzahlung des Darlehens benötigt. Er selbst leistet an den Swap-Partner einen gleich hohen nach dem Umtauschkurs bei Abschluss des Vertrags festgelegten Betrag in der fremden Währung. Der Darlehensnehmer trägt dann auch das Fremdwährungsrisiko für den Darlehensbetrag in voller Höhe.
1. Für Fremdwährungskursverluste hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass sie nicht bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen sind, weil sie nicht durch die Nutzungsüberlassung veranlasst sind (zuletzt BFH, Urteil vom 12.3.2019, IX R 36/17, BFH/NV 2019, 1151, BFH/PR 2019, 290, BStBl II 2019, 606). Hat der Steuerpflichtige das AK-Darlehen für eine vermietete Immobilie in fremder Währung aufgenommen und muss er infolge zwischenzeitlicher Verschlechterung des Umtauschkurses für die Rückzahlung des Darlehens in EUR mehr aufwenden, als bei Aufnahme des Darlehens zu erwarten war, fällt der Mehraufwand nicht im Erwerbsbereich an.
2. Kann etwas anderes gelten für entsprechende Fremdwährungsverluste, die sich im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei der Endtauschzahlung für den Darlehensnehmer ergeben? Muss das Swap-Geschäft steuerlich als Einheit betrachtet werden wie z.B. ein echtes (Edelmetall-)Pensionsgeschäft (vgl. BFH, Urteil vom 23.4.2021, IX R 20/19, BFH/NV 2021, 1266, BFH/PR 2021, 426, BStBl II 2021, 687) mit der Folge, dass es dann entweder ganz oder gar nicht durch die vermietende Tätigkeit veranlasst ist (so das FG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2021, 5 K 881/20 F, Haufe-Index 15004311, EFG 2021, 2048, Rev. BFH VIII R 26/21)?
a) Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zur Zurechnung von Einnahmen aus Zins-Swap-Geschäften zu den Einkünften aus VuV hat der IX. Senat des BFH eine Einheitsbetrachtung bei Zinsswaps jedenfalls im Ergebnis nicht vorgenommen (BFH, Urteil vom 13.1.2015, IX R 13/14, BFH/NV 2015, 889, BFH/PR 2015, 231, BStBl II 2015, 827). Dort war nur ein Tausch der laufenden Zinsen (und keine Endtauschzahlung) vereinbart. Der Darlehensnehmer hatte aber die vertragliche Möglichkeit, das Swap-Geschäft gegen eine Ausgleichszahlung vorzeitig zu beenden, die er vereinnahmte. Der BFH hat diese Einnahme nicht den Einkünften aus VuV zugerechnet, weil sie durch die "Veräußerung" des Rechts aus dem Swap-Geschäft veranlasst gewesen sei. Selbst wenn das Swap-Geschäft ursprünglich durch die vermietende Tätigkeit veranlasst gewesen wäre, sei der Zusammenhang durch die (vorzeitige) Beendigung des Swap-Vertrags aufgelöst.
b) Nach diesen Grundsätzen hat der BFH nun auch im Besprechungsfall zwischen den laufenden Zahlungen im Rahmen des Zins-Währungs-Swaps und den Endtauschzahlungen unterschieden. Ob die laufenden Differenzzahlungen zu den Einkünften aus VuV gehörten, war nicht s...