LfSt Bayern v. 7.7.2016, S 3812 b.2.1 - 13/6 St 34
Bindungswirkung der gesonderten Feststellungen für Verwaltungsvermögensquote und Verschonung
Die nachfolgenden Regelungen treten anstelle der Verfügung vom 19.5.2015 (Az. S 3812b.2.1-13/2 St 34).
Mit Verfügung vom 14.3.2014 (Az. S 3812b.2.1-13/1 St 34) wurde geregelt, dass die Prüfung des Überschreitens der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG i.H.v. 50 % bzw. 10 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG) grds. dem Erbschaftsteuerfinanzamt obliegt.
Soweit die für die Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote maßgebenden Berechnungsgrundlagen der gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG bzw. § 13b Abs. 2a ErbStG unterliegen, erstreckt sich die Bindungswirkung der gesonderten Feststellung auch auf die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote und somit die Entscheidung des Erbschaftsteuerfinanzamts ob Regel- bzw. Optionsverschonung zur Anwendung gelangen kann. Folglich werden auch evtl. Änderungen der Verwaltungsvermögensquote vom Änderungsrahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfasst.
Frist zur Antragstellung auf Optionsverschonung
Gem. R E 13a.13 Abs. 2 Satz 2 ErbStR kann ein Erwerber den Antrag auf Inanspruchnahme der Optionsverschonung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung stellen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Optionsverschonung ist abhängig von der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote (Verwaltungsvermögen ≤ 10 %), welche nach o.g. Grundsätzen der Bindungswirkung der gesonderten Feststellung unterliegt.
Für die Frist zur Stellung des Antrags auf Inanspruchnahme der Optionsverschonung gilt daher Folgendes:
Soweit in einem Feststellungsbescheid Regelungen getroffen werden, die sich auf die Höhe der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote auswirken, wird insoweit die materielle Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung (Folgebescheid) durchbrochen. Da die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Optionsverschonung (und somit die Antragstellung) untrennbar mit der Höhe der Verwaltungsvermögensquote verbunden ist, umfasst die Wirkung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Optionsverschonung. Wird die materielle Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung aufgrund eines Feststellungsbescheids durchbrochen und ändert sich dadurch die maßgebende Verwaltungsvermögensquote, ist es daher dem Erwerber möglich, im Rahmen der Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO einen entsprechenden Antrag auf Anwendung der Optionsverschonung zu stellen.
Normenkette
ErbStG § 13 a Abs. 8