Rz. 188

Nach § 4 Abs. 6 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien keine Betriebsausgaben. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 6 EStG für Werbungskosten. Die Regelung ist mit Wirkung ab Vz 1983 eingefügt worden, da im Rahmen der steuerlichen Behandlung der sog. Parteispendenaffäre die Auffassung vertreten worden war, Zuwendungen an politische Parteien könnten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Zuwendungen mit der Absicht getätigt werden, unternehmerische Zwecke im weitesten Sinn zu fördern.[1] Demgegenüber hat der BFH entschieden, Zuwendungen an politische Parteien seien regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie seien durch die Lebensführung veranlasst, da sie Ausfluss der Weltanschauung des Stpfl. seien und in ihnen die politische Einstellung des Stpfl. zum Ausdruck komme, die vor allem persönlichkeitsbezogen sei.[2]

[1] Felix/Streck, DStZ 1983, 502; Frick, BB 1983, 1396; Koch, DStZ 1983, 248; List, BB 1984, 460; v. Wallis, DStZ 1983, 135.
[2] BFH v. 4.3.1986, VIII R 188/84, BStBl II 1986, 373; Brandenberg, NWB, F. 3, 6271; Gérard, NWB, F. 2, 4272; Gérard, FR 1984, 254; Lang, StuW 1984, 15.

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