Rz. 1
Verbleiben nach Durchführung des Verlustausgleichs (§ 2 EStG Rz. 68ff.) negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind sie über das Verlustentstehungsjahr hinaus in anderen Vz zu berücksichtigen.
Rz. 2 einstweilen frei
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