6.2.1 Grundsätze
Rz. 39
Ehegatten können die Begünstigungen des § 10e insgesamt zweimal in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen:
- Ohne Bedeutung ist, wer Eigentümer des Objekts oder der Objekte ist.
- Miteigentumsanteile von Ehegatten an demselben Objekt zählen als ein Objekt. Dies gilt auch für den Fall, dass außerdem noch ein Dritter an diesem Objekt beteiligt ist.
- Bei Übertragung von Miteigentumsanteilen zwischen Ehegatten tritt für den übertragenden Ehegatten kein Objektverbrauch ein.
Im Fall des Eintritts oder des Wegfalls der Voraussetzungen des § 26 gelten folgende Grundsätze.
6.2.2 Eintritt der Voraussetzungen
Rz. 40
Jeder Ehegatte hat zuvor schon ein Objekt gehabt. Die Begünstigung kann für beide Objekte fortgeführt werden. Objektverbrauch ist eingetreten.
Jeder Ehegatte hat zuvor schon 1/2 Miteigentumsanteil an demselben Objekt gehabt. Die Begünstigung kann für das Objekt fortgeführt werden. Objektverbrauch ist noch nicht eingetreten.
Jeder Ehegatte hat zuvor schon 1/2 Miteigentumsanteil an verschiedenen Objekten gehabt. Die Begünstigung kann für beide Objekte fortgeführt werden. Objektverbrauch ist eingetreten.
Einer der Ehegatten hat zuvor schon zwei Objekte besessen. Mit der Eheschließung wird dieser Objektverbrauch wieder aufgehoben, sofern bei dem "angeheirateten" Ehegatten nicht ebenfalls schon ein Objektverbrauch eingetreten war. Die Begünstigung kann für den restlichen Abzugszeitraum dieses Objekts noch in Anspruch genommen werden.
6.2.3 Wegfall der Voraussetzungen
Rz. 41
Jeder Ehegatte hatte ein Objekt erworben. Die Begünstigung kann in beiden Fällen fortgeführt werden. Objektverbrauch ist für beide Ehegatten eingetreten.
Beide Ehegatten sind Miteigentümer eines Objekts gewesen. Die Begünstigung kann für beide Miteigentumsanteile fortgeführt werden. Objektverbrauch ist für beide Ehegatten eingetreten. Zum Fall der Übernahme des zweiten Miteigentumsanteils vgl. Rz. 42 – 44.
Einer der Ehegatten hatte zwei Objekte erworben. Die Begünstigung kann für das erste Objekt fortgeführt werden. Für das zweite Objekt tritt für die Restlaufzeit Objektverbrauch ein. Heiratet der Eigentümer-Ehegatte erneut und ist der zweite Ehegatte noch "§ 10e-fähig", wird der Objektverbrauch beim zweiten Objekt für die Restlaufzeit wieder aufgehoben. Beim ersten Ehegatten ist Objektverbrauch noch nicht eingetreten.
Einer der Ehegatten ist Alleineigentümer eines Objekts; beide Ehegatten sind Miteigentümer eines weiteren Objekts. Der Alleineigentümer kann die Begünstigung für sein Objekt fortsetzen. Für seinen Anteil am zweiten Objekt ist Objektverbrauch eingetreten. Der andere Ehegatte kann die Begünstigung an seinem Miteigentumsanteil fortsetzen. Für ihn ist damit Objektverbrauch eingetreten.
6.2.4 Fortsetzung des Abzugs
Rz. 42
Erwirbt ein Ehegatte infolge Erbfalls oder im Zusammenhang mit einem sonstigen Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzu, kann er die darauf entfallende Begünstigung fortsetzen (Abs. 5 S. 3).
Rz. 43
Im Erbfall müssen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung im Zeitpunkt des Todesfalls vorgelegen haben. In den übrigen Fällen muss die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den anderen Ehegatten in dem Zeitraum zwischen dem Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen und dem Ende des Abzugszeitraums vorgenommen worden sein. Zur Inanspruchnahme der Förderung im Trennungsjahr vgl. BFH v. 20.3.2002, X R 9/00, BFH/NV 2002, 983, BStBl II 2002, 415; BFH v. 18.7.2001, X R 29/97, BFH/NV 2002, 98, BStBl II 2002, 284.
Rz. 44
Des Weiteren ist folgender Unterschied zu beachten: Während es im Erbfall genügt, dass – z. B. bei Vorhandensein weiterer (Mit-)Erben – nur ein Teil des Miteigentumsanteils des verstorbenen Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten übergeht, muss in den übrigen Fällen zwingend der gesamte Miteigentumsanteil übergehen.
6.2.5 Sonderfall der Objektbeschränkung bei Ehegatten
Rz. 45
Die bei Ehegatten grds. mögliche Begünstigung zweier Objekte wird eingeschränkt, wenn sich beide Wohnungen in einem räumlichen Zusammenhang zueinander befinden und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beider Wohnungen die Voraussetzungen des § 26 vorliegen.
Rz. 46
Die Beschränkung besteht darin, dass die zeitgleiche Inanspruchnahme der Abzugsbeträge parallel für beide Wohnungen nicht zulässig ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere die doppelte Förderung eines sog. unechten Zweifamilienhauses (Gebäude mit zwei Wohnungen, das jedoch in vollem Umfang vom Eigentümer selbst genutzt wird) verhindert werden. Die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge für lediglich eine der beiden Wohnungen bleibt zulässig. Es gilt in diesem Fall der Grundsatz, dass die Förderung nicht neben-, sondern ggf. nur nacheinander möglich ist.
Der räumliche Zusammenhang zweier Wohnungen ist dann gegeben, wenn sich beide in demselben Gebäude befinden und so aneinander grenzen, da...